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Joachim Scheible

26. März 2009

GEZ-Gebühren für Internet-PCs zulässig

Rundfunkgebühren für beruflich genutzte Computer mit Internetzugang sind grundsätzlich zulässig. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt. Das nun veröffentlichte Urteil stammt vom 12. März (Aktenzeichen: OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10959/08).

Das Koblenzer Gericht verdonnerte ein Rechtsanwalt dazu, die GEZ-Gebühren für seinen Berufscomputer zu bezahlen. Die Richter hoben damit ein vorinstanzliches Urteil auf, das den Gebührenbescheid des SWR für den Juristen aufgehoben hatte.

Seit dem Jahresbeginn 2007 müssen monatlich 5,52 Euro für internetfähige PCs gezahlt werden, sofern weder Fernseher noch Radio bereits bei der GEZ angemeldet sind. Die OVG-Richter erklärten, ein PC mit Internetzugang sei ein neuartiges Rundfunk-Empfangsgerät, für das der Rundfunk-Gebührenstaatsvertrag die Zahlung von Rundfunk-Gebühren vorsehe.

Der Kläger halte den Rechner zum Empfang bereit. Dafür sei die tatsächliche Nutzung als Radio nicht erforderlich. Die Gebührenpflicht für PCs mit Internetanschluss erschwere den Zugang zu den im Internet an sich unentgeltlich angebotenen Informationsquellen nicht unzumutbar und verstoße deshalb nicht gegen die verfassungsrechtlich geschützte Informationsfreiheit.

Das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz ist allerdings noch nicht letztinstanzlich geklärt. Das Gericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.



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