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Das sagt das Gesetz Bild vergrößern 468 468 http://img3.magnus.de/Grafik-Gerd-Altmann-pixelio-r468x468-C-6b179627-14595971.jpg

Das sagt das Gesetz

Die Bestimungen für den Umgang mit mangelhaften Produkten stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Nachfolgend sinngemäße Auszüge aus den wichtigsten Paragrafen für mangelhafte Produkte sowie die Erklärung der juristischen Begriffe Gewährleistung und Garantie.

Die Gewährleistung: Sie beinhaltet das gesetzlich festgelegte Recht auf Mängelbeseitigung, Ersatzlieferung, Rücktritt, Preisminderung und Schadenersatz und umfasst das gesamte gekaufte Produkt. In den ersten sechs Monaten nach Kauf oder Inbetriebnahme geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Mangel bereits von Anfang an vorhanden war. Ab dem siebten Monat müssen Käufer nachweisen, dass sie den Mangel nicht selbst zu verantworten haben.

Die Garantie: Sie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, deren Umfang und Dauer von ihm bestimmt und vertraglich vereinbart wird. Im Gegensatz zur gesetzlichen Gewährleistung muss der Hersteller im Rahmen einer Garantie daher auch für solche Fehler einstehen, die erst nach Übergabe der Ware entstanden sind – vorausgesetzt, dass die Ursache des Defekts nicht beim Kunden liegt. In der Regel versuchen Hersteller, defekte Produkte zu reparieren. Ist dies nicht möglich, tauschen sie ein Produkt nach eigenem Ermessen auch aus.

Mangelhaftes Produkt: Ist laut Bürgerlichem Gesetzbuch eine Sache mangelhaft, kann der Käufer eine Nacherfüllung (BGB § 439) verlangen, vom Vertrag zurücktreten (BGB § 440) oder den Kaufpreis mindern (BGB § 441).

Nacherfüllung – neues Gerät oder Reparatur: Als Nacherfüllung seiner Wahl kann ein Käufer die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (BGB § 439/1).

Übernahme der Kosten: Der Verkäufer muss die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen (BGB § 439/2).

Weigerung, das defekte Gerät gegen ein neues zu tauschen: Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist (BGB § 439/3).

Nachbesserung fehlgeschlagen – Kaufrücktritt: Eine Nachbesserung gilt üblicherweise nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen (BGB § 440). Danach ist der Rücktritt vom Kauf möglich.



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