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Handy, Telefon, Internet: Praktische Rechtstipps

Absurde Telefonrechnungen, kosenpflichtige Gratisangebote, einseitige Vertragsänderungen: Mancher Dienstleister treibt's allzu bunt. Die Rechtsipps von ARAG-Experte Rüdiger Obarowski erklären, anhand konkreter Urteile was Ihr gutes Recht ist.

Autor: Josefine Milosevic • 7.9.2011

Deutsche Telekom Telefonieren Lifestyle
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Unwirksame AGB bei Mobilfunkern

Nun kann so mancher Mobilfunkkunde aufatmen: Zukünftig können Anschlüsse nicht mehr ohne Ankündigung gekappt werden, wenn man einmal etwas großzügig mit dem Kreditlimit umgegangen ist. Ein Mobilfunkanbieter hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mehrere solche Gründe genannt, die das Unternehmen zur sofortigen Sperrung des Anschlusses berechtigten. Eine sofortige Sperrung war beispielsweise bei einem Zahlungsverzug eines geringen Betrages oder geringfügiger Überschreitung des eingeräumten Kreditlimits vorgesehen.

Auch eine Lastschrift, die wegen fehlender Kontodeckung nicht von der Bank des Kunden eingelöst wurde, konnte eine sofortige Anschlusssperrung bewirken. Aufgrund der Klage eines Verbraucherverbandes wurden viele derartige Klauseln für unwirksam erklärt. Zulässig ist dem BGH zufolge jedoch eine Klausel, wonach bei einer missbräuchlichen Nutzung der Vertrag fristlos gekündigt werden kann. Ist also einem Kunden ein Anschluss gesperrt worden, sollte dieser seinen Vertrag erst einmal auf unwirksame Klauseln prüfen lassen (BGH, Az.: III ZR 157/10).

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Roaming Preis EU SMS Telefon
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Roaming-Falle in Grenznähe

Roaminggebühren, also Gebühren für das Telefonieren oder Surfen im Ausland, sind trotz neuer EU-Regelungen immer noch höher als die Verbindungen im heimischen Netz oder gar eine Flatrate. Besonders ärgerlich ist es deshalb, wenn man ungewollt in ein teures ausländisches Netz gerät, wie es in Grenznähe immer mal wieder passieren kann.

Rechtssicherheit schaffte jetzt das Landgericht Kleve mit einem beispielhaften Urteil. Ein deutscher Kunde, der in Grenznähe ungewollt in einem ausländischen Mobilfunknetz gesurft hatte, muss die dafür entstandenen Kosten im hohen vierstelligen Bereich nicht zahlen. Der beklagte Kunde hatte eine Flatrate abgeschlossen. Im Bewusstsein, ihm könne deshalb kein Kostenschock drohen, surfte der Kläger, der in einem grenznahen Gebiet wohnt, mobil im Internet.

Die folgende Monatsrechnung belief sich auf mehr als 6000 Euro, denn zum Zeitpunkt des Falles im Jahr 2009 gab es noch nicht den von der EU seit Juli 2010 vorgeschriebenen Cut-off-Mechanismus. Der Mann kam aber mit dem Schrecken davon; laut Gerichtsentscheid musste er nur die entstandenen Grundgebühren des unstrittig zustande gekommenen Mobilfunkvertrages in Höhe von 25 Euro pro Monat zahlen (LG Kleve, Az.: 2 O 9/11).

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Datenklau
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Aktualisierung des Players installiert Spionageprogramm

Kaum ist etwas passiert in der Welt, werden die entsprechenden Schlagworte vermehrt in Suchmaschinen eingegeben. Kaum zu glauben, dass sogar diese simple Tatsache Betrüger im Internet auf den Plan ruft. So sind beispielsweise bereits wenige Stunden nach dem Erdbeben und dem Tsunami in Japan gefälschte Suchresultate in Online-Suchmaschinen aufgetaucht. Computernutzer, die nach aktuellen Informationen suchen, sollen so auf gefälschte Webseiten gelockt werden. Auf denen wird den Besuchern zum Beispiel ein Video mit Bildern einer wundersamen Rettung eines Erdbebenopfers versprochen.

Um das Video abspielen zu können, müsse jedoch zuvor eine Aktualisierung des Players installiert werden. Hier ist in jedem Fall Vorsicht geboten: Denn wer auf den Download-Button klickt, frischt in aller Regel nicht den Player auf, sondern holt sich ein Spionageprogramm oder andere Schädlinge auf seinen Rechner, die dann dazu genutzt werden, sensible Zugangsdaten auszuspionieren, zum Beispiel für das Online-Banking.

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Abrechnung nach Datenvolumen in der Kritik

Das Arnsberger Landgericht hat in einem Urteil Mobilfunktarife kritisiert, bei denen die Internetnutzung nach Datenvolumen abgerechnet wird, da Kunden bei diesen Tarifen Probleme hätten, gegen fehlerhafte Rechnungen vorzugehen. In dem aktuellen Fall hatte ein Mann erfolgreich die Mobilfunkrechnung eines Telefonanbieters von mehr als 1000 Euro angefochten.

Er habe glaubhaft gemacht, sein Mobiltelefon nur für einige Anrufe und SMS genutzt zu haben. Die in der Rechnung aufgeführten Datenmengen habe er zumindest nicht bewusst heruntergeladen. Insgesamt hatte der Mobilfunkanbieter 1600 Euro für Gebühren, vorzeitige Vertragskündigung und Schadenersatz verlangt. Die Richter billigten der Telefongesellschaft lediglich 3,83 Euro für die durch Einzelverbindungsnachweis belegten Gespräche und Kurzmitteilungen zu.

Die Richter sagten, es könne nicht sein, dass erst bei einer vierstelligen Summe eine Sicherheitssperre greife. Bemängelt wurde die fehlende Nachvollziehbarkeit: Der Nachweis der Einzelverbindungen weise für die Datenverbindung nur Zeitangaben und immer dieselbe Formulierung aus. "Wer in einem solchen Fall die Beweislast hat, hat den Prozess von vornherein verloren," so der Vorsitzende Richter (LG Arnsberg, Az.: I-3 S 155/10)

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Unzulässige Gebührenklauseln bei Mobilfunkverträgen

Laut dem Landgericht Kiel sind mehrere Gebührenklauseln in den Geschäftsbedingungen von Mobilfunkanbietern unzulässig. Die Richter monierten insbesondere eine Gebühr über 6 Euro, die Kunden zahlen sollten, wenn sie eine Rückerstattung ihres Prepaid-Guthabens bei Beendigung des Vertrags fordern.

Die Richter erklärten diese Klausel für unwirksam, da Mobilfunkunternehmen zur Erstattung des Guthabens verpflichtet seien. Auch ist es nicht zulässig, dass ein Mobilfunker hohe Mahngebühren bereits mit der ersten Mahnung erhebt. Auch eine Klausel zum uneingeschränkten Recht, die Preise des Prepaid-Tarifs nachträglich zu erhöhen, hielten die Richter für unzumutbar.

Der beklagte Betreiber habe in den Geschäftsbedingungen weder den Umfang noch den Grund einer zulässigen Preiserhöhung benannt. Der Kunde würde nur eine Mitteilung zur Erhöhung erhalten. So nicht, meinten die Kieler Richter (LG Kiel, Az.: 18 O 243/10).

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Telefonanbieter müssen Daten des mutmaßlichen Vaters nicht nennen

Frauen sollten den vollständigen Namen der Männer erfragen, mit denen sie intim werden. Kommt es nämlich zu einer Schwangerschaft, hat die Mutter gegenüber einem Mobilfunkanbieter keinen Auskunftsanspruch bezüglich der Adressdaten eines Anschlussinhabers.

Dies gilt auch, wenn es sich bei dem Anschlussinhaber um den möglicherweise unterhaltspflichtigen Erzeuger ihres Kindes handelt, von dem der Mutter jedoch nur die Telefonnummer bekannt ist und der Zweck der Auskunft die Durchsetzung einer beabsichtigten Vaterschaftsfeststellung ist.

Für ein solches Auskunftsersuchen fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Möglich wäre lediglich, dass das Kind selbst einen Anspruch darauf hat, den Namen des Vaters zu erfahren und den Anbieter zu einem späteren Zeitpunkt auf die gewünschte Auskunft verklagen könnte.

Denn, so die Richter in ihrem Urteil, "verfassungsrechtlich geschützt ist nur die Kenntnis der eigenen Abstammung und die Kenntnis, ob eine andere Person von einem abstammt". Darum ging es bei der verhandelten Klage jedoch nicht. (LG Bonn, Az.: 1 O 207/10)

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Disney Youngsters E-Plus Prepaid Mobilfunk
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Guthaben auf Prepaid- Karten verfallen nicht

Gleich mehrere Gerichte entschieden, dass die Restguthaben von Mobilfunk-Prepaid-Konten nicht verfallen dürfen, wenn der Kunde sein Konto nicht innerhalb einer vorgegebenen Zeit nachlädt.

Nach dem Urteil des Düsseldorfer Landgerichts darf der beklagte Mobilfunkanbieter Handyguthaben auf Prepaidkarten nicht verfallen lassen und auch nicht nach Ablauf einer vorbestimmten Frist deaktivieren. Die anders lautenden Passagen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Netzbetreibers sind demnach ungültig.

Das Gericht beanstandete, dass der Mobilfunkanbieter seine Prepaidkarten mit Schlagworten wie "keine Mindestlaufzeit" und "ohne Vertragsbindung" beworben hatte. Die Verfallsfrist kommt aber einer Mindestumsatzverpflichtung gleich. Über den ersatzlosen Verfall des Guthabens nach 15 Monaten und die endgültige Sperrung der Karte wurde außerdem nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet informiert, die erst im Zuge des Bestellvorgangs abrufbar waren.

Dies sei ein Verstoß gegen das Transparenzgebot, so die Richter. Deren Kollegen vom Landgericht München untersagten außerdem die AGBKlausel eines anderen Anbieters, nach der bei Beendigung des Mobilfunkvertrages ein vorhandenes Restguthaben verfällt. Das Gericht betrachtet die Einzahlung als eine Vorleistung, für die eine entsprechende Gegenleistung vom Unternehmen zu erbringen ist (LG Düsseldorf, Az.: 12 O 458/05 und LG München, Az.: 12 O 16098/05).

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Schloss Sicherheit
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Handysperrung erst ab 75 Euro Schulden

Telefonanbieter dürfen künftig einen Handyanschluss erst sperren, wenn der Kunde mit mindestens 75 Euro bei ihnen in der Kreide steht. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe kürzlich entschieden und somit die vorliegende Sperrung eines Handyanschlusses bei einer offenen, fälligen Forderung von 15 Euro für unwirksam erklärt.

Die obersten Richter übertrugen damit die fürs Festnetz geltenden Regelungen auf den Mobilfunk. Sie hatten bereits in der Verhandlung erklärt, dass Handys heute nicht mehr als Zusatz zum Festnetz angesehen werden könnten, sondern für viele Kunden die einzige Telefonverbindung seien.

Deshalb könnte den Telefonanbietern "eine ähnlich hohe Schmerzgrenze" wie im Festnetz zugemutet werden. Die nun für Festnetz und Mobilfunk geltenden Regelungen sehen auch vor, dass die Anbieter ihre Kunden warnen müssen, bevor sie das Mobiltelefon wegen unbezahlter Rechnung vom Netz nehmen (BGH, Az.: III ZR 35/10).

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Apps
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Abofallen bei Handy-Apps

Unter Umständen kann schon ein falscher Klick auf dem Smartphone in eine teure Abofalle führen. Diese lauern in an sich harmlosen Anwendungen oft in eingeblendeter Werbung.

Hinweise auf die Kosten oder die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bei solchen Angeboten meist versteckt, winzig klein oder unverständliches Fachchinesisch. Möglich wird die Masche durch sogenanntes WAP-Billing. Dabei werden Informationen über die SIM-Karte zur Gegenstelle gesendet. So identifiziert der Mobilfunkprovider den Kunden und belastet dessen Telefonrechnung.

Das Problem: Anwender können das Inkasso für Fremdanbieter je nach Vertrag ganz, teilweise oder aber auch gar nicht sperren lassen. Bei der Telekom und Vodafone beispielsweise ist die Sperrung ganz einfach über die Hotline möglich und kostenfrei.

Nutzer anderer Mobilfunkanbieter können einzelne Anbieter sperren lassen, deren Identität aber bekannt sein muss. Einige Anbieter halten für Kunden gar keine Möglichkeit zur Vorsorge bereit. Ist das der Fall, haben Verbraucher den Schwarzen Peter; denn bei Zurückbuchung eines vom Mobilfunkanbieter bereits kassierten Betrages droht die Sperrung der SIM-Karte.

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"Gratisleistungen" müssen gratis sein

Dubiose Unternehmen bieten auf unzähligen Websites Tipps zur Ahnenforschung, Kochrezepte, Routenplaner, Software-Downloads oder ähnliches an. Die Informationen sind jedoch oft nur auf den ersten Blick gratis; dass Kosten entstehen, erfährt man nur an versteckter Stelle.

So zustande gekommene Verträge können in der Regel widerrufen werden. Unternehmen dürfen Angebote auch nicht als Gratisleistung anpreisen, wenn diese nach einiger Zeit in kostenpflichtige Abonnements übergehen.

Im zugrunde liegenden Fall bot ein Internetdienstleister Neukunden ein kostenloses Sicherheitspaket mit Antivirus- und Firewall-Programm an. Nur aus einem kleinen Hinweis ging hervor, dass es sich bei dem vermeintlichen Gratis-Angebot um ein Abonnement handelt, das sich automatisch verlängert, wenn der Kunde nicht binnen sechs Monaten kündigt. Nach Ablauf der Freimonate kostete das Paket 4,99 Euro im Monat.

Die Verbraucherzentrale sah hierin keine Vergünstigung, vielmehr sei es eine Art Probeabonnement. Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht Koblenz an und erklärte das Angebot für irreführend und unzulässig (LG Koblenz, Az.: 1 HK O 85/09).

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Frau surfen
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Deutsche Telekom muss auf auffällige Rechnungen hinweisen

Die Deutsche Telekom muss sich bei auffällig hohen Gebühren um die Ursachen kümmern oder den Kunden informieren. Im konkreten Fall hatte die Telekom einer Kundin für die Internetnutzung im Zeitraum von fünf Monaten insgesamt 5756,19 Euro in Rechnung gestellt und teilweise auch vom Konto abgebucht.

Der Schaden war durch eine fehlerhafte Einstellung bei einem neu installierten DSL-Router entstanden. Das Gerät stellte einen ständigen Zugang zum Internet her, der im Minutentakt abgerechnet wurde - ohne dass die Kundin sich darüber im Klaren war. Die monatlichen Belastungen explodierten von rund 40 auf mehr als 1000 Euro. Die Frau hatte in dieser Zeit weder die Online-Rechnungen noch ihre Kontoauszüge überprüft.

Nach Ansicht des Bonner Gerichts hätte der Telekom das "ungewöhnliche Internetnutzungsverhalten" der Kundin auffallen müssen. Dann hätte das Unternehmen innerhalb weniger Tage reagieren müssen. Stattdessen habe die Telekom weiter Rechnungen gestellt und Beträge abgebucht. Damit hat sich das Unternehmen einer Pflichtverletzung schuldig gemacht; allerdings sah das Gericht bei der Kundin eine Mitschuld wegen nachlässigen Verhaltens (LG Bonn, Az.: 7 O 470/09).

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Deutsche Post Handy Brief
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Keine doppelten Versandkosten

Schickt ein Kunde die bei einem Versandhändler bestellte Ware fristgerecht zurück, darf er nur mit den Kosten der Rücksendung belastet werden. Dies entschied der BGH und setzte damit ein entsprechendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in deutsches Recht um.

In dem verhandelten Fall ging es um ein Versandhandelsunternehmen, das seinen Kunden für die Zusendung der Ware pauschal einen Versandkostenanteil von 4,95 Euro pro Bestellung in Rechnung stellt. Der Kläger, ein Verbraucherverband, nahm den Händler auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufsoder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Zu Recht, denn die bestehenden Vorschriften sind nach Auffassung des BGH so auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht.

Dementsprechend ist es Verkäufern von Waren verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch gemacht haben (BGH, Az.: VIII ZR 268/07).

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WLAN-Anschlss muss gesichert werden

Werden über einen nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschluss über unbekannte Dritte Urheberrechtsverletzungen begangen, haftet der Anschlussinhaber als Störer dafür. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Eine Plattenfirma war Inhaberin der Nutzungsrechte eines Musikwerkes, das über eine Online-Tauschbörse angeboten wurde. Die ermittelte IP-Adresse war dem Beklagten zugeordnet; der wehrte sich aber, denn er weilte zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub. Ein unbekannter Dritter hatte über das WLAN-Netz die Urheberrechtsverletzung verursacht. Nach Auffassung der Richter kommt eine Haftung als (Mit-) Täter nicht in Betracht, allerdings obliege privaten Anschlussinhabern eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt sei, so die Richter.

Die Prüfpflicht bezieht sich aber nur auf die Einhaltung der zum Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. Da diese Pflicht im vorliegenden Fall verletzt wurde, entschied das Gericht, dass der Beklagte für die Erstattung der Abmahnkosten hafte (BGH, Az.: I ZR 121/08).(AG Marburg, Az.: 91 C 981/09).

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Impressum nicht nur für gewerbliche Seiten

 Immer mehr Privatleute betreiben eine Homepage. Nicht alle sind sich darüber im Klaren, dass auch private Webseiten ein Impressum aufweisen sollten. Im Teledienstgesetz (§6 TDG) heißt es zwar nur, dass jede geschäftsmäßige Seite bestimmte Informationen bereitstellen muss. Der Begriff "geschäftsmäßig" wird jedoch nicht eindeutig erläutert.

Klar ist, dass hierunter Firmen oder sonstige gewerblich genutzte Seiten fallen. Da aber außerdem von nachhaltig angelegten Seiten die Rede ist, fällt eigentlich jede Website darunter. Ein Impressum muss einen volljährigen Verantwortlichen sowie eine Kontaktadresse beinhalten. Es darf nur ein Verantwortlicher genannt werden, damit im Streitfall für Eindeutigkeit gesorgt ist. Das Impressum muss außerdem unmittelbar erreichbar sein. Dies bestätigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Az.: 29 U 4564/03).

Daher sollte man grundsätzlich auf gängige Bezeichnungen wie Impressum, Kontakt oder Anbieterkennzeichen zurückgreifen. Für gewerbliche Internetseiten müssen zusätzlich ein Vertretungsberechtigter, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Register und Registriernummer, Aufsichtsbehörde und Kontaktadresse sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen genannt werden.

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Sonne, Strand, Telefon
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Schlechte Zeiten für Abzocker

Die Bundesnetzagentur ist für die Bekämpfung des Missbrauchs teurer Service-Nummern zuständig. Wenn Abzocker z. B. mit Lockanrufen über 0900-Nummern Teilnehmer um ihr Geld bringen, soll die Behörde einschreiten.

Dieses passierte in der Vergangenheit so: Dubiose Firmen ließen sich 0900-Nummern zuteilen, zockten ab - und erst dann schritt die Agentur ein und verhängte Inkassoverbote oder ließ die Nummern sperren. Das Verfahren glich meist einem Katz-und-Maus-Spiel: Sobald die eine gesperrt war, nutzten die Abzocker einfach die nächste der ihnen zugeteilten Nummern. Im jetzt entschiedenen Fall ging die Bundesnetzagentur einen anderen Weg. Als bekannt wurde, dass ein Unternehmen mit 0900-Lockanrufen abzockte, sperrte die Behörde nicht nur die betroffenen, sondern vorsorglich auch 42 weitere Nummern, die der Firma zugeteilt waren.

Das Oberverwaltungsgericht Münster gab der Behörde Recht. Eine vorsorgliche Sperrung von 0900-Nummern ist von § 67 Abs. 1 TKG gedeckt und kann im Sinne des Verbraucherschutzes angemessen sein, wenn zu erwarten ist, dass über diese Nummern Rechtsverstöße begangen werden (OVG Münster, Az.: 13 B 226/10).

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Mann an Schreibtisch
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Privates Surfen kann den Job kosten

Ein Arbeitnehmer, der trotz ausdrücklichen Verbotes am Arbeitsplatz privat surft, kann entlassen werden. Allerdings muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Mitarbeiter durch sein Verhalten außer der reinen Verbotsverletzung eine weitreichende Arbeitspflichtverletzung begeht, sonst ist die Kündigung nicht wirksam.

Im konkreten Fall war einem 41-Jährigen gekündigt worden, nachdem er unter anderem mehrfach im Web seinen Kontostand überprüft hatte. Dies dürfte nach Ansicht des Gerichts jeweils nur wenige Sekunden gedauert haben. Bei anderen Surfvorgängen konnte nicht mehr nachvollzogen werden, ob sie privat oder dienstlich getätigt worden seien. Außerdem konnten die Vorgänge nicht immer eindeutig dem Gekündigten zugeordnet werden, weil teils auch Auszubildende an seinem PC arbeiteten.

Das Gericht monierte zudem, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter vor der Kündigung nicht abgemahnt hatte. Bei verhaltensbedingten Kündigungen darf der Arbeitgeber dies nur in ganz schweren Fällen unterlassen, und ein solcher hat hier nicht vorgelegen (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 Sa 682/09; AG Marburg, Az.: 91 C 981/09).

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Rechtsanwälte dürfen sich nicht dumm stellen

Abofallen, die vermeintliche Gratis-Inhalte nur nach Abschluss eines teuren Abos bereitstellen, sind ein Ärgernis. Die Hinweise zur Kostenpflicht sind so gestaltet, dass man sie leicht übersieht, oder in den AGB versteckt. Nach Ablauf der Widerrufsfrist kommt dann die Rechnung; zahlt man nicht, folgen Mahnungen.

Viele Abofallen-Betreiber kooperieren mit einem Rechtsanwalt, um den Mahnungen Nachdruck zu verleihen. Das AG Marburg hat jetzt entschieden, dass ein Rechtsanwalt wegen Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt werden kann, wenn er erkennen musste, dass er eine offensichtliche Nichtforderung für die Abo-Falle geltend macht.

Im vorliegenden Fall erklärte das Gericht: "Es kann ihm nicht verborgen geblieben sein, bei der Bearbeitung der Vielzahl von gleichartigen Fällen, dass die Beklagte (...) den potentiellen Kunden auf das kostenlose Herunterladen von Programmen fokussiert, um am Rand den auf weiteren Seiten unaufmerksamen Kunden in ein Abonnement mit zweifelhaftem Wert zu verstricken. Dass ein derartiges Vorgehen der Beklagten (...) von der Rechtsordnung nicht erwünscht ist, hätte dem Beklagten offenkundig sein müssen."
(AG Marburg, Az.: 91 C 981/09).

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Deutsche Telekom - Telefonieren mit Handy
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Mobilfunkrechnung auch online gültig

Ein Mobilfunkanbieter muss seine Monatsrechnungen nicht unbedingt per Post senden. Er darf seinen Kunden in einem besonderen Tarif auch ausschließlich eine Online-Rechnung anbieten, welche dann im Internet abgerufen, heruntergeladen und ausgedruckt werden kann.

Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor. Geklagt hatte ein Kunde, der das als unangemessene Benachteiligung kritisierte. Die Bundesrichter meinten jedoch, es sei jedenfalls dann keine unangemessene Benachteiligung des Kunden, wenn er auch einen Standardtarif wählen könne, der eine Rechnung auf Papier vorsieht.

Das Gericht erklärte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mobilfunkanbieters somit für rechtmäßig. In diesen stand, dass der Kunde keine Rechnung mehr per Post erhalte, wenn er sich für einen Online-Tarif entscheide. Zur Wahrung der Schriftform genüge die Möglichkeit, die Rechnung ausdrucken zu können. Dagegen wäre eine bloß mündliche oder telefonische Mitteilung nicht zulässig (Az.: BGH III ZR 299/08).

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Surftipp
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Europaweit online shoppen

Dank einer Verordnung kann rechtssicher in den Online-Shops der europäischen Gemeinschaft eingekauft werden. Die Rom I genannte Verordnung trat am 17.12. 2009 in Kraft. Im Kern geht es um eine beschränkte Rechtswahlmöglichkeit des Verkäufers: Der kann in seinen AGB bestimmen, dass sein ihm vertrautes Heimatrecht als Grundlage für den Kaufvertrag heranzuziehen ist.

Im Verhältnis zu Verbrauchern hat diese Rechtswahl aber nur eine eingeschränkte Wirkung. Der Verbraucher kann sich immer auf die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften seines Heimatlandes berufen. Beispiel: Man bestellt in einem italienischen Shop eine Espressomaschine. In den AGB des Verkäufers steht: "Es gilt italienisches Recht." Nach einigen Monaten stellt sich heraus, dass die Maschine defekt ist.

Jetzt braucht man keine Angst zu haben, dass die Ansprüche nach italienischem Recht eventuell schon perdu sind. Man kann sich auf das deutsche Verbraucherschutzrecht berufen und hat bei Neuware zwei Jahre Gewährleistungsfrist. Diese Regelung ist zwingend und kann nicht per AGB ausgeschlossen werden.

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AGB-Änderungen nicht ohne Zustimmung rechtens

"Künftige Änderungen der AGB, der Preislisten oder der Tarifinformationen [...] gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Änderungen Widerspruch erhebt." So oder ähnlich steht es in den meisten Handyverträgen.

Solche einseitigen Vertragsänderungen zulasten der Kunden sind unzulässig, entschied kürzlich das Landesgericht Itzehoe. Allerdings sollten sich die Kunden, die eine solche Bestimmung in ihrem Telefon- oder Internetvertrag vorfinden, nicht sofort zur Wehr setzen. Es ist nämlich für Verbraucher nicht möglich, individuell gegen AGB zu klagen, da diese dem Wettbewerbsrecht unterliegen. Unterlassungsklagen können also nur Wettbewerber, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder beruflicher Interessen (z.B. Verbraucherzentralen) sowie nach §4 des UKlagG qualifizierte Einrichtungen anstrengen.

Anders verhält es sich, wenn einzelne Verbraucher durch Anwendung von solch unzulässigen AGB-Klauseln benachteiligt werden oder bereits einen Schaden erlitten haben. In diesen Fällen lohnt sich unter Umständen der Weg zum Rechtsanwalt (LG Itzehoe, Az.:
10 O 91/08).

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