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Frist für Ende der Doppelstellung

Bundesnetzagentur: 1&1 muss Tätigkeit als Diensteanbieter einstellen

Seit der Frequenzauktion 2019 hat 1&1 eine einmalige Doppelstellung als Netzbetreiber und Diensteanbieter. Die Bundesnetzagentur hat nun die Fristen genannt, bis wann 1&1 diese beenden muss.

1&1 Firmensitz Montabaur
1&1 Firmensitz Montabaur
© 1&1

Neben der Deutschen Telekom, Telefónica und Vodafone hatte auch 1&1 2019 bei der Auktion der 5G-Frequenzen mitgeboten und Frequenzen erworben. Damit will sich der bisherige Mobilfunkanbieter nun als vierter Netzbetreiber in Deutschland etablieren und baut entsprechend das eigene 5G-Netz auf.Obw...

Neben der Deutschen Telekom, Telefónica und Vodafone hatte auch 1&1 2019 bei der Auktion der 5G-Frequenzen mitgeboten und Frequenzen erworben. Damit will sich der bisherige Mobilfunkanbieter nun als vierter Netzbetreiber in Deutschland etablieren und baut entsprechend das eigene 5G-Netz auf.

Obwohl es grundsätzlich ausgeschlossen ist, dass ein Mobilfunknetzbetreiber gleichzeitig Mobilfunkdienste über ein anderes Netz anbietet, wurde 1&1 im Rahmen der Frequenzauktion vorübergehend eine Doppelstellung zugestanden. Nun hat die Bundesnetzagentur den zeitlichen Rahmen festgelegt, in dem 1&1 seine Aktivitäten als Diensteanbieter einstellen muss, um die wettbewerbliche Unabhängigkeit als Mobilfunknetzbetreiber herzustellen.

So muss 1&1 bis Ende des Jahres 2023 den Vertrieb als Diensteanbieter (MVNO) einstellen. Danach darf 1&1 neue Verträge also nur noch im eigenen Netz anbieten. Die Tätigkeit als Diensteanbieter komplett beenden muss 1&1 dann bis Ende 2025. Bestehende Verträge müssen danach abgeschaltet werden, sofern sie bis dahin nicht ins eigene Netz übertragen worden sind.

„Mit der Entscheidung über den Zeitpunkt der Beendigung der Doppelstellung von 1&1 wird die wettbewerbliche Unabhängigkeit dieses Netzbetreibers hergestellt. Dadurch wird der Wettbewerb gefördert“, so Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.

Autor: Gabriele Fischl • 24.10.2022

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