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Im Eilverfahren

Urteil: Meta darf Nutzerdaten für KI-Training verwenden

Das Oberlandesgericht Köln hat im Eilverfahren die Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen Meta abgewiesen: Das Unternehmen darf gesammelte Nutzerdaten für KI-Training verwenden.

Meta AI soll mit Beiträgen der Nutzer trainiert werden. Das will man in der EU verhindern.
Das Eilverfahren rund um das KI-Training gibt zunächst Meta Recht.
© Meta

Die Eilentscheidung vom 23. Mai 2025 weist den Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zurück und ermöglicht es dem Facebook-Konzern, ab dem 27. Mai öffentliche Beiträge von Facebook- und Instagram-Nutzern für die Entwicklung seiner KI-Software Meta AI zu nutzen. Das Gericht sieht Me...

Die Eilentscheidung vom 23. Mai 2025 weist den Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zurück und ermöglicht es dem Facebook-Konzern, ab dem 27. Mai öffentliche Beiträge von Facebook- und Instagram-Nutzern für die Entwicklung seiner KI-Software Meta AI zu nutzen. Das Gericht sieht Metas kommerzielle Interessen als berechtigt an und stuft die Datenverarbeitung trotz datenschutzrechtlicher Bedenken als rechtmäßig ein.

Meta hatte bereits im April 2025 angekündigt, ab dem 27. Mai öffentliche Beiträge erwachsener Nutzer in der EU für das Training seiner KI-Modelle zu verwenden. Die Trainingsdaten sollen für die Entwicklung von Meta AI genutzt werden, einem großen Sprachmodell, das auch in WhatsApp als Chatbot zur Verfügung steht. Meta hat versichert, dass nur öffentlich gestellte Daten verarbeitet werden, die auch von Suchmaschinen gefunden werden können. Private Nachrichten und Daten von Minderjährigen sollen ausgeschlossen bleiben.

Das Kölner Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung mit einer umfassenden Interessenabwägung nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Richter Oliver Jörgens erklärte in der mündlichen Urteilsbegründung, dass Meta sich auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO berufen könne. Die Entwicklung und Verbesserung von KI-Systemen stelle einen legitimen Zweck dar, der durch andere, weniger einschneidende Mittel nicht gleich wirksam erreicht werden könne.

Das Gericht stellte fest, dass für das Training großer KI-Modelle unzweifelhaft große Datenmengen benötigt werden, die nicht zuverlässig vollständig anonymisiert werden können. In der erforderlichen Abwägung zwischen den Rechten der Nutzer und Metas Interessen als Plattformbetreiberin überwiegen nach Ansicht des Gerichts die Interessen an der Datenverarbeitung. Diese Bewertung stützt sich unter anderem auf eine Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA via DATEV) vom Dezember 2024, welcher verschiedene Maßnahmen für eine datenschutzkonforme Gestaltung des KI-Trainings aufgezeigt hatte.

Die Eilentscheidung ist rechtskräftig und nicht anfechtbar. Allerdings kann die Verbraucherzentrale NRW ein Hauptsacheverfahren beantragen, in dem eine eingehendere Prüfung mit möglicherweise anderem Ergebnis erfolgen könnte. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte bereits im April Meta erfolglos abgemahnt und sieht in dem Vorgehen einen massiven Verstoß gegen europäisches Datenschutzrecht.

Christine Steffen, Datenschutzexpertin der Verbraucherzentrale, kritisiert, dass Meta seine kommerziellen Interessen über die Rechte der Betroffenen stelle (via Tagesschau). Die Organisation fordert eine aktive Zustimmung der Verbraucher anstelle einer bloßen Widerspruchsmöglichkeit.

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Autor: Jusuf Hatic • 26.5.2025

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