Patentstreitigkeiten
Nokia vs. Asus und Acer: Das hat es mit dem Verkaufsstopp von Laptops auf sich
Das Landgericht München I hat Asus und Acer in einem Patentstreit mit Nokia zur Unterlassung verurteilt. Im Zentrum steht ein Patent zum Videocodec H.265.
Die 7. Zivilkammer des Landgericht München I hat am 22. Januar 2026 entschieden, dass Asus und Acer ein europäisches Patent von Nokia zum Videocodec-Standard H.265 verletzt haben. Konkret geht es um das Patent EP 2 375 749. Nach Auffassung des Gerichts waren die beiden Hersteller keine lizenzwilli...
Die 7. Zivilkammer des Landgericht München I hat am 22. Januar 2026 entschieden, dass Asus und Acer ein europäisches Patent von Nokia zum Videocodec-Standard H.265 verletzt haben. Konkret geht es um das Patent EP 2 375 749. Nach Auffassung des Gerichts waren die beiden Hersteller keine lizenzwilligen Nutzer im Sinne der FRAND-Rechtsprechung (Az.: 7 O 4100/25 und 7 O 4102/25).
Das Urteil erging noch am Tag der mündlichen Verhandlung. Wie Juve Patent berichtet, könnte Nokia die Entscheidungen zeitnah vollstrecken. Asus und Acer dürften Rechtsmittel einlegen.
Vertrieb in Deutschland teilweise gestoppt
Die Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf den deutschen Markt. Acer Deutschland hat den Vertrieb von Laptops und Desktop-PCs vorläufig eingestellt, um einer Unterlassungsanordnung aus München nachzukommen. Der deutsche Online-Shop ist aktuell nicht erreichbar.
Gegenüber PC Welt erklärte Acer: „Acer respektiert geistiges Eigentum anderer Unternehmen und Organisationen. Gemäß einem Urteil des Landgerichts München I (Az. 7 O 4100/25 vom 22. Januar) zwischen Nokia und Acer mussten wir unsere Vertriebsmaßnahmen in Deutschland für betroffene Produkte vorübergehend einstellen. Gleichzeitig prüfen wir den Einsatz weiterer rechtlicher Mittel, um schnellstmöglich eine faire Lösung zu erreichen. Solange das Verfahren läuft, können wir keine weiteren Details kommentieren. Zahlreiche Produktkategorien wie Monitore, Router, E-Scooter und Zubehör bleiben von dem Urteil unberührt und sind verfügbar.“
Ob und wann Asus vergleichbare Maßnahmen ergreift, ist bislang offen. Das Urteil untersagt beiden Unternehmen, das betreffende Patent ohne Lizenz weiter zu nutzen. Neben Unterlassungsansprüchen stehen damit faktisch auch Verkaufsstopps im Raum.
Mehrere Verfahren rund um H.265
Der Rechtsstreit ist Teil einer umfassenderen Auseinandersetzung um standardessenzielle Patente (SEP) im Zusammenhang mit dem Videostandard H.265. Nokia hatte im Frühjahr 2025 Klage gegen Acer, Asus und Hisense erhoben. Neben EP 2 375 749 betreffen die Verfahren auch die Patente EP 2 774 375 sowie EP 2 661 892. Letzteres ist Gegenstand eines Verfahrens vor der Münchner Lokalkammer des Einheitlichen Patentgerichts.
Hisense hat Anfang Januar eine Lizenz genommen. Die Verfahren gegen Acer und Asus dauern hingegen an. Parallel dazu hat Acer in München eigene Klagen gegen Nokia im Bereich Mobilfunktechnologien eingereicht.
Auch international wird um Lizenzbedingungen gestritten: In Großbritannien beantragten die Implementierer eine gerichtliche Festsetzung einer RAND-Lizenzrate für Nokias Streaming-Portfolio. Der High Court in London setzte kurz vor Weihnachten eine vorläufige Lizenz fest. In den USA führt Nokia ebenfalls Verfahren wegen mutmaßlicher Verletzung standardessenzieller Patente.
Münchner Gerichte präzisieren FRAND-Linie
Die 7. Zivilkammer unter Vorsitz von Oliver Schön deutete an, ihre FRAND-Leitlinien weiterentwickeln zu wollen. Im Mittelpunkt stehen weiterhin die Anforderungen an die Lizenzwilligkeit von Implementierern sowie Fragen zur Sicherheitsleistung.
Das Oberlandesgericht München hatte im November 2024 im Verfahren HMD gegen VoiceAge ausgeführt, dass eine „fortdauernde Lizenzwilligkeit“ grundsätzlich eine angemessene Sicherheitsleistung – etwa in Form einer Bankbürgschaft – voraussetze. Maßgeblich sei dabei das Angebot des SEP-Inhabers.
Das Landgericht München I sieht Sicherheitsleistungen jedoch nicht zwingend in jedem Fall als Voraussetzung für die Annahme von Lizenzwilligkeit. Zugleich machten die Richter deutlich, dass Patentinhaber nicht ausschließlich auf Sicherheitsleistungen verwiesen werden könnten: Unstreitige Lizenzbeträge seien zeitnah zu zahlen.
Eine weitere Klärung könnte aus Karlsruhe folgen: Im Verfahren VoiceAge gegen HMD hat der Bundesgerichtshof zwar verhandelt, aber bislang keine zusätzlichen Leitlinien veröffentlicht.
Bedeutung vorläufiger Auslands-Lizenzen
In der mündlichen Verhandlung erörterte das Gericht zudem den Umgang mit vorläufigen Lizenzfestsetzungen aus dem Ausland. Eine vom britischen High Court bestimmte Interimsgebühr könne demnach als Orientierung dienen. In einem solchen Fall müsste der Implementierer die Differenz zwischen eigenem Angebot und der gerichtlich festgelegten Zwischenlizenz als Sicherheit hinterlegen.
Für die aktuellen Entscheidungen gegen Asus und Acer waren diese Überlegungen offenbar nicht ausschlaggebend – obwohl in Großbritannien bereits eine vorläufige Lizenz festgesetzt wurde.
Die Verfahren markieren einen weiteren Baustein in der fortlaufenden Klärung der FRAND-Praxis in Deutschland – mit spürbaren Folgen für den Hardware-Markt.
