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Nebenkostenprivileg

NetCologne und LEG wollen Kabel-TV-Verträge aufzwingen

Die Verbraucherzentrale NRW will gegen die LEG Wohnen NRW GmbH und die NetCologne eine Unterlassungserklärung erwirken. Es geht um Kabel-TV-Verträge.

DVB-I Pilotprojekt Deutschland
Durch den Wegfall des Nebenkostenprivilegs kann es zu Ärger kommen.
© Bayerische Medientechnik GmbH

Seit 1. Juli 2024 dürfen die Gebühren für einen Kabel-TV-Anschluss nicht mehr über die Nebenkosten von Mieterinnen und Mietern umgelegt werden. Zuvor konnten die Kosten für TV-Kabelanschlüsse über das sogenannte Nebenkostenprivileg von den Eigentümern über die Betriebskostenabrechnung auf d...

Seit 1. Juli 2024 dürfen die Gebühren für einen Kabel-TV-Anschluss nicht mehr über die Nebenkosten von Mieterinnen und Mietern umgelegt werden. Zuvor konnten die Kosten für TV-Kabelanschlüsse über das sogenannte Nebenkostenprivileg von den Eigentümern über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden. Und das auch noch unabhängig davon, ob der Anschluss genutzt wurde oder nicht.

Wie jetzt bekannt wurde, informieren sowohl die Wohnungsgesellschaft LEG Wohnen NRW als auch die NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH in einem Rundschreiben über das Ende des Nebenkostenprivilegs und weisen darauf hin, dass Mieter automatisch einen TV-Einzelnutzungsvertrag erhalten würden. Mieter könnten sich also „bequem zurücklehnen und müssen selbst keinen eigenen Vertrag abschließen“, heißt es im Schreiben der LEG. Und NetCologne betont: „Sie müssen sich also um nichts kümmern“.

„Was nach einem kundenfreundlichen Service klingt, ist in Wahrheit ein untergeschobener Vertrag“, kritisiert Felix Flosbach, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW. „Verbraucher haben mit dem Wegfall des Nebenkostenprivilegs die Wahl, ob und wie sie TV-Angebote nutzen möchten. Ohne ihre aktive Zustimmung können Kabel-Verträge nicht einfach fortgeführt werden.“

Die Verbraucherzentrale NRW hat die beiden Unternehmen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert.

Wer als Mieter ein solches Schreiben erhalten hat und mit dem Angebot nicht einverstanden ist, sollte laut Verbraucherzentrale den Anbieter oder seine Vermieter kontaktieren und dem Vertragsabschluss widersprechen. Da nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW kein wirksamer Vertragsabschluss vorliegt, entsteht keine Zahlungsverpflichtung für Betroffene. Sollte aufgrund eines noch bestehenden Lastschriftmandates Geld abgebucht werden, können Betroffene es zurückbuchen lassen. Die Verbraucherzentrale NRW stellt hierfür einen Musterbrief zur Verfügung.

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Autor: Sebastian Thöing • 15.7.2024

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