Messenger-App
Whatsapp: DSGVO erschwert beruflichen Einsatz
Nach aktuellem Stand ist Whatsapp nicht DSGVO konform. Die berufliche Nutzung des Messenger-Dienstes kann zu empfindlichen Strafen führen.

Die geschäftliche Nutzung von Whatsapp kann für Unternehmer seit dem 25. Mai hohe Bußgelder bedeuten. Grund dafür ist, dass Whatsapp nicht mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) konform ist. Kunden könnten einen Unternehmer daher abmahnen wenn dieser über den Messenger-Dienst kommuniziert. Angestellte, Selbstständige und Freiberufler benutzen Whatsapp oft, um sich mit ihren Auftraggebern abzustimmen.
Die Messenger-App sichert sich auf dem Smartphone die Berechtigung, auf alle Kontakte aus der Anrufliste zuzugreifen. Dadurch kann Whatsapp auf dem Smartphone abgespeicherte Nummern mit auf den Servern registrierten Handynummern vergleichen. So erstellt sich die Kontaktliste im Messenger.
Das Problem ist, dass Whatsapp auch auf dem Smartphone gesicherte Nummern mit den eigenen Servern abgleicht, die nicht registriert sind. So gelangen diese Handynummern ohne Einwilligung ihrer Besitzer in die Hände von Whatsapp. Bei der beruflichen Nutzung handelt es sich dabei rechtlich um einen Datenaustausch zwischen zwei Firmen, der unter die Bestimmungen der DSGVO fällt.
Wie die Welt berichtet, äußert sich der Landesbeauftragte für Datenschutz von Schleswig-Holstein, Marit Hansen, folgendermaßen: "Nach jetzigem Datenschutzrecht und auch nach künftigem Datenschutzrecht handelt es sich bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten – also zum Beispiel Kundendaten – ohne Rechtsgrundlage oder Einwilligung um einen Datenschutzverstoß."
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Ebenfalls bedenklich ist beispielsweise das Versenden von Einsatzort-Fotos über Whatsapp. "Da WhatsApp Zugriff auf dieses Bild erhält, handelt es sich hierbei um eine Datenübertragung an WhatsApp, für die der betroffene Kunde jedoch keine Einwilligung erteilt hat. Eine gesetzliche Grundlage für den Datentransfer besteht nicht", weiß Marit Hansen.
Whatsapp trotz DSGVO geschäftlich nutzen
Wer trotz verschärfter Datenschutzgrundverordnung mit Kunden über Whatsapp kommunizieren will, sollte sich unbedingt eine schriftliche Einwilligung aller Kunden und Kollegen einholen. Andernfalls könnten Bußgeldzahlungen drohen. Herr Hansen rät daher: "Ein Datenschutzverstoß kann gemäß Art. 83 Abs. 4 DSGVO geahndet werden. Der Bußgeldrahmen ist hoch – es ist also sehr sinnvoll, sich von Anfang an rechtskonform zu verhalten."
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