Ratgeber

Ihr gutes Recht

11.7.2011 von Josefine Milosevic

ca. 1:30 Min
Ratgeber
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  1. Kostenfalle Handy
  2. Vorsicht im Ausland
  3. Ihr gutes Recht

Fehlerhafte Rechnungen

Bei fehlerhaften Rechnungen sollten Sie per Fax oder Mail sowie zusätzlich per Einschreiben mit Rückschein protestieren. Unstrittige Rechnungsbeträge sollten aber fristgerecht bezahlt werden, sonst könnte der Eindruck entstehen, dass die angefallenen Kosten überhaupt nicht beglichen werden. Dann droht die Sperrung der Mobilfunkkarte.

Wenn alles nach der Regel verläuft, ist zunächst die Telefongesellschaft im Zugzwang und muss sich zu dem Fall äußern. Etwas schwieriger ist es, wenn ein privater Diensteanbieter falsch abrechnet, der keine eigenen Rechnungen stellt, sondern das Inkasso über den Netzbetreiber vornehmen lässt. In diesem Fall ist nicht mehr der Netzbetreiber als Rechnungssteller Ansprechpartner des Kunden, sondern der Diensteanbieter, bei dem der Fehler aufgetreten ist.

Kündigung

Zum Ende der Mindestvertragslaufzeit kann jeder Kunde kündigen. Dabei muss er jedoch auf die Einhaltung der Kündigungsfristen achten, ansonsten verlängert sich der Vertrag automatisch. Nimmt der Anbieter Vertragsänderungen vor, die zuungunsten des Kunden sind, kann der Kunde bereits vor Ablauf der Laufzeit kündigen - sofern er innerhalb des Monats kündigt, in dem die Vertragsänderung stattgefunden hat. Wer die Zeit verstreichen lässt, hat kein Recht auf außerordentliche Kündigung mehr. Schicken Sie eine Kündigung am besten per Einschreiben mit Rückschein an den Vertragspartner.

Auch wenn die AGBs der Unternehmen nicht explizit darauf hinweisen, sollte die Kündigung auf jeden Fall schriftlich erfolgen. In der Kündigung sollten die wichtigsten Vertragsdaten wie Name, Adresse, Kundennummer, Rufnummer und das Datum der Kündigung aufgeführt sein. Wichtig ist, unbedingt die Fristen einzuhalten! Eine wirksame Kündigung setzt ein rechtzeitiges Abschicken der Kündigung voraus. Es zählt nicht der Tag des Versands der Kündigung, sondern der Tag, an dem die Kündigung beim Anbieter eintrifft.

Guthaben bei Prepaid verfällt nicht

Laut dem Landgericht Kiel sind Gebührenklauseln in den Geschäftsbedingungen von Mobilfunkanbietern unzulässig. Die Richter monierten eine Gebühr über sechs Euro, die Kunden zahlen sollten, wenn sie eine Rückerstattung ihres Prepaid-Guthabens bei Beendigung des Vertrags fordern. Die Richter erklärten dies für unwirksam, da Mobilfunkunternehmen zur Erstattung des Guthabens verpflichtet seien (LG Kiel, Az.: 18 O 243/10).

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