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Verbraucherschutz

Handyverträge, Smartphone-Kauf & Co: Das sind Ihre Rechte

Ihr neues Smartphone ist immer noch nicht geliefert oder schon defekt? Sie haben den Anbieter gewechselt und seitdem keinen Anschluss mehr? So können Sie sich wehren.

Autor: Josefine Milosevic • 18.12.2017 • ca. 3:00 Min

handyvertrag smartphone kauf rechte
Ob Rufnummerumzug, DSL-Vertrag oder Smartphone-Verkauf: Wir klären über Ihre Verbraucherrechte auf.
© pathdoc - fotolia.com
Inhalt
  1. Handyverträge, Smartphone-Kauf & Co: Das sind Ihre Rechte
  2. Wiederruf, fehlgeschlagener Schalttermin und mehr

Selbst 20 Jahre nach der Liberalisierung herrscht im TK-Markt nicht eitel Sonnenschein. Vor allem in puncto Verbraucherschutz gibt’s etliche Stellschrauben, an denen gedreht werden muss. Immerhin machte die Bundesnetzagentur mit der seit 1. Juni 2017 geltenden Telekommunikations-Transparenzverordn...

Selbst 20 Jahre nach der Liberalisierung herrscht im TK-Markt nicht eitel Sonnenschein. Vor allem in puncto Verbraucherschutz gibt’s etliche Stellschrauben, an denen gedreht werden muss. Immerhin machte die Bundesnetzagentur mit der seit 1. Juni 2017 geltenden Telekommunikations-Transparenzverordnung eine klare Ansage: Seitdem sind TK-Anbieter in der Pflicht, die Kunden über die wesentlichen Konditionen von Mobilfunk- und Festnetzangeboten transparent und übersichtlich aufzuklären – mit einem separaten Produktinformationsblatt, noch vor Vertragsabschluss.

Das soll verhindern, dass entscheidende Informationen zu Kosten, verfügbaren Datenraten, zur Vertragslaufzeit und den Voraussetzungen für die Verlängerung oder Beendigung des Vertrags im Kleingedruckten versteckt und damit kaum auffindbar sind.

Auch während eines laufenden Vertrags ist Transparenz gefordert: Seit Dezember 2017 muss in der Monatsrechnung unter anderem das Ende der Mindestvertragslaufzeit, die Kündigungsfrist und der letzte Kalendertag mitgeteilt werden, an dem die Kündigung seitens des Kunden eingehen muss, um eine unfreiwillige Vertragsverlängerung zu verhindern.

Das bringt auf jeden Fall mehr Licht ins Tarifdickicht und sorgt so für Sicherheit bei den Verbrauchern. Doch wie sieht es aus, wenn das neu bestellte Vertragshandy Mängel aufweist oder erst gar nicht geliefert wird? Und was macht der Festnetzkunde, wenn der Anbieterwechsel nicht klappt und er plötzlich ohne Breitbandzugang dasteht?

Lesetipp: Handyvertrag Deal-Ticker - aktuelle Angebote mit und ohne Handy

Über Ihre Rechte, die Sie bei Problemen mit TK-Anbietern haben, klärt Sie connect in Kooperation mit den Rechtsschutzexperten von ARAG, einem der größten deutschen Versicherungskonzerne, auf.

Gewährleistung ...

Das neue Smartphone streikt. Ist zwar unerfreulich, aber kein Grund zur Panik: Wenn das Gerät schon kurz nach der Lieferung oder bereits nach wenigen Monaten Mängel aufweist, greift die gesetzlich verordnete Gewährleistung, die nach § 438 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) 24 Monate beträgt. Danach ist der Händler verpflichtet, dem Käufer die Ware zum Zeitpunkt des Verkaufs frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern. Tritt ein Schaden innerhalb der ersten sechs Monate auf, liegt die Beweislast beim Verkäufer.

Er muss laut § 476 BGB nachweisen, dass der Mangel zum Lieferzeitpunkt noch nicht bestand. Kann er das nicht, tritt die Gewährleistung in Kraft. Der Kunde kann dann entscheiden, ob das defekte Gerät umgetauscht oder repariert werden soll (§ 439 Abs. 1 BGB) und dem Händler eine Frist von zwei Wochen setzen.

Allerdings: Fallen die Reparaturkosten gegenüber einem Ersatzgerät deutlich teurer aus, kann der Verkäufer die teurere Variante verweigern (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB). Erhält der Kunde innerhalb der angegebenen Frist kein neues Ersatzgerät oder wurde nach maximal zwei Reparaturversuchen der Mangel nicht beseitigt, kann er vom Vertrag zurücktreten (§§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB) oder Preisnachlass fordern (§ 441 BGB) und hat Anspruch auf Schadenersatz (§§ 440, 280, 281, 283, 311a BGB).

Smartphone Kostenfallen - Abzocke (Symbolbild)

Nach einem halben Jahr kehrt sich die Beweislast um – dann muss der Kunde nachweisen, dass der Defekt nicht durch Eigenverschulden verursacht wurde und bereits beim Kauf bestand. Da hat man oft schlechte Karten. Wichtig: Gewährleistungsansprüche binnen zwei Jahre nach Kauf richten sich gegen den Verkäufer als Vertragspartner, nicht gegen den Hersteller.

...oder Garantie?

Bei der Garantie handelt es sich dagegen um eine freiwillige Leistung, die der Händler oder meist der Hersteller dem Käufer zusagt. Daher fallen die Leistungen in puncto Dauer und Umfang ganz unterschiedlich aus. So können manche Geräteteile, die nicht fest verbaut sind oder dem Verschleiß unterliegen (etwa der Akku) von der Garantie ausgeschlossen sein. Der Käufer sollte sich in so einem Fall besser auf die gesetzliche Gewährleistung berufen – vor allem, wenn der Defekt innerhalb der ersten sechs Monate auftritt.

Leistung nicht erfüllt, Ware nicht geliefert?

Wenn ein Anbieter seine vertraglichen Leistungen nicht erfüllt oder mit der Lieferung trödelt, kann der Kunde ihn schriftlich ermahnen. Kommt der Anbieter der Forderung nicht nach, kann man vom Zurückhaltungsrecht Gebrauch machen: Man zahlt erst, wenn die Ware eingetroffen oder der Vertragswechsel durchgeführt ist. Auch dieser Schritt sollte unbedingt schriftlich erfolgen: Der Brief sollte sich auf ein vorangegangenes Mahnschreiben beziehen, mit einem gekennzeichneten Datum und einer erneuten Frist. Wer einen Dauerauftrag eingerichtet hat, kann das Geld zurückbuchen lassen, bis der Anbieter geleistet hat. Der Widerruf kann per Mail, Brief, Fax oder mit dem vom Händler zur Verfügung gestellten Widerrufsformular erfolgen.