Transparenzpflichten bei Rabatten
Verbraucherschutz im Online-Handel: Amazon verliert vor Gericht
Das Landgericht München I hat entschieden, dass Amazon bei seinen "Prime Deal Days" rechtswidrig mit Rabatten geworben hat. Laut Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sei die Preisdarstellung insbesondere bei der Angabe von Rabatten und Vergleichspreisen in mehreren Punkten als intransparent und irreführend bewertet worden.

Gericht sieht Verstöße bei Preiswerbung von AmazonDas Landgericht München I ist in seinem Urteil vom 14. Juli 2025 der Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gefolgt, dass Amazon bei den "Prime Deal Days" gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) sowie das Irreführungsver...
Gericht sieht Verstöße bei Preiswerbung von Amazon
Das Landgericht München I ist in seinem Urteil vom 14. Juli 2025 der Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gefolgt, dass Amazon bei den "Prime Deal Days" gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) sowie das Irreführungsverbot nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen haben soll.
Die beanstandeten Werbemaßnahmen umfassten insbesondere die Ausweisung von Rabatten, die sich nicht – wie rechtlich vorgeschrieben – auf den niedrigsten Verkaufspreis der letzten 30 Tage, sondern auf sogenannte "unverbindliche Preisempfehlungen" (UVP) oder andere, nicht nachvollziehbare Vergleichspreise bezogen.
Hintergrund: EuGH-Urteil zu Preisreduktionen
Dem Urteil vorausgegangen war eine Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach Preisreduzierungen grundsätzlich am niedrigsten Verkaufspreis der letzten 30 Tage zu messen seien. Diese Regelung zielt laut Experten auf mehr Preisklarheit und Verbraucherschutz ab.
Die von Amazon während der Aktionszeiträume genannten Rabatte hätten sich laut Gericht jedoch häufig auf höhere, für Verbraucher nicht überprüfbare Preise bezogen, wie beispielsweise eine UVP oder einen sogenannten "mittleren Verkaufspreis".
Drei Varianten irreführender Preisangaben im Fokus
Nach Darstellung des Gerichts waren drei Arten der Preiswerbung Gegenstand der Auseinandersetzung:
- Rabatte mit Prozentangaben, die sich auf eine durchgestrichene UVP statt auf einen eigenen früheren Preis beziehen,
- Die Verwendung von "Statt"-Preisen, die nicht den niedrigsten eigenen Preis der letzten 30 Tage widerspiegeln, sondern auf einen nicht transparenten "mittleren Verkaufspreis" verweisen,
- Rabattangaben mit prozentualen Abschlägen, die den Eindruck erwecken, der Nachlass beziehe sich auf einen früheren eigenen Preis, obwohl dies tatsächlich nicht zutreffe.
Gericht bestätigt Auffassung der Verbraucherzentrale
Das Landgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass diese Praxis geeignet sei, bei Verbraucherinnen und Verbrauchern einen unzutreffenden Eindruck über den tatsächlichen Preisvorteil zu vermitteln. Damit, so das Gericht, würden sowohl die Preisangabenverordnung als auch das Irreführungsverbot verletzt.
Laut Verbraucherzentrale sei die Problematik der UVP-Werbung im Online-Handel weiterhin relevant, da Unternehmen auf sich ändernde Rechtslagen häufig mit neuen, teils ebenso intransparenten Methoden reagieren würden.
Weitere Informationen und Urteil im Volltext
Das Urteil des Landgerichts München I (Az. 4 HK O 13950/24, nicht rechtskräftig) ist über die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg einsehbar.