Diese Kostenfallen sollte jeder Smartphone-Nutzer kennen
Wer am Smartphone nicht aufpasst, wird schnell abgezockt. Wir verraten, auf welche Abzocke-Tricks und Tarif-Fallen Sie achten müssen.

- Diese Kostenfallen sollte jeder Smartphone-Nutzer kennen
- Diese 4 Tücken von Handy-Tarifen können hohe Kosten verursachen
Was viele Leute lieben, zieht Betrüger an - da macht das Smartphone keine Ausnahme. Gerade im Internet lauern jede Menge windiger Geschäftemacher, die mit unbedarften Handynutzern den schnellen Reibach machen wollen. Doch das muss nicht sein: Wir zeigen Ihnen in Zusammenarbeit mit den Verb...
Was viele Leute lieben, zieht Betrüger an - da macht das Smartphone keine Ausnahme. Gerade im Internet lauern jede Menge windiger Geschäftemacher, die mit unbedarften Handynutzern den schnellen Reibach machen wollen. Doch das muss nicht sein: Wir zeigen Ihnen in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg die schlimmsten Praktiken der dreisten Gesellen, sagen Ihnen, wie Sie sich vor der Abzocke schützen können und welche Kostenfallen in Handyverträgen zu beachten sind.
Drittanbieter zocken mit dubiosen Abos ab
Ein Fall aus jüngster Vergangenheit: Ein Smartphone-Nutzer informiert sich auf einer Webseite zum Thema Gesundheit, als sich plötzlich ein Pop-up-Fenster öffnet. Als er dieses schließen will, erhält er unvermittelt eine SMS mit der Nachricht, dass ihm soeben 6,99 Euro für die Nutzung eines Premiumdienstes berechnet wurden. Er ist völlig überrascht, da er keine Schaltfläche gedrückt hat, auf der "kaufen" oder "zahlungspflichtig bestellen" stand.

Als er sich bei dem Anbieter per E-Mail beschwert, teilt der ihm mit, er hätte einen Bestätigungsbutton gedrückt, das Abo sei nun aber beendet. Was hilft's: Der einmalige Betrag wurde dem Kunden bereits in Rechnung gestellt.
Lesetipp: Whatsapp läuft ab: Fake-Meldung führt zu Abofallen
Einem anderen Verbraucher erging es noch viel schlimmer: Während einer Websession ereilte ihn eine Textnachricht mit dem Hinweis, dass er gerade ein Abonnement für 9,99 Euro pro Woche abgeschlossen habe. Daraufhin befolgte er den Ratschlag seines Mobilfunkbetreibers, widerrief das Abo sofort und forderte den Drittanbieter mit einer zweiwöchigen Frist auf, ihm einen Nutzungsnachweis zukommen zu lassen. Der kam der Aufforderung bislang noch nicht nach, dafür wurde der Betrag schon längst auf der Mobilfunkrechnung belastet. Der externe Dienstleister mit Sitz in England schickte ihm bislang nur eine automatisierte E-Mail, dass sein Anliegen geprüft werde.
Hier heißt es aufpassen: Ein Klick auf den Werbebanner, und schon schnappt die Abofalle zu. Seit Jahren prellen Abzocker Mobilfunknutzer um ihr Geld. Besonders dreist: Die Drittanbieter nutzen die Mobilfunker als Geldeintreiber. Und die halten sich fein raus: Die TK-Anbieter führen zwar auf der Handyrechnung alle Leistungen von externen Anbietern auf, doch bei Rechnungsreklamationen dazu verweisen sie ihre Klientel meist an die Drittanbieter. Doch die sind kaum ausfindig zu machen. Resultat: Der Kunde ist der Dumme und bleibt auf seinen Kosten sitzen.
Immerhin geht der Gesetzgeber gegen diese Praktiken vor: Seit der TKG-Novelle im Jahr 2012 können Handynutzer die Abrechnung von Drittanbieterleistungen sowie teuren Service-Nummern-Gassen (etwa 0900er-Nummern) über ihre Handyrechnung sperren lassen. Das erfolgt kostenlos.
Gut zu wissen: Der Mobilfunker kann Kunden erst ab einem Zahlungsverzug von 75 Euro sperren. Dabei müssen alle Forderungen aus einer Gesamtrechnung, die der Kunde form- und fristgerecht binnen acht Wochen beanstandet hat, außer Betracht bleiben.

Kostenpflichtige Routenplaner
Wer eine Autofahrt plant, der nutzt im Web gerne einen der vielen Routenplaner, die ja in der Regel kostenlos sind. Doch leider gibt's Ausnahmen: So ließ sich ein Verbraucher im Web eine Route errechnen. Dazu musste er dem Navidienst seine E-Mail-Adresse nennen, die Nutzungsbedingungen per Häkchen akzeptieren und seine Registrierung per Button bestätigen.
Das dicke Ende kam gleich danach: Für die Nutzung des Routenplaners wurden ihm 500 Euro für eine zweijährige Mitgliedschaft in Rechnung gestellt - und die seien vorab via Paysafecard zu begleichen. Auf die Weigerung zu zahlen wurde dem Mann mitgeteilt, dass der Vertrag gültig sei - die Konditionen ständen schließlich deutlich lesbar auf der Startseite.
Das stimmte so nicht. Das TKG-Gesetz hat höhere Hürden für den Schutz vor Abofallen verfügt: So müssen Internetanbieter kostenpflichtiger Leistungen die Verbraucher vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich auf den Vertragsgegenstand, den Gesamtpreis, die Liefer- und Versandkosten und bei Abos auf die Vertragslaufzeit hinweisen - egal, ob es sich um eine Sach- oder eine Dienstleistung handelt. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, muss deren Beschriftung unmissverständlich auf die Zahlungspflicht hinweisen, etwa mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer ähnlichen eindeutigen Formulierung.
Lesetipp: Routenplaner-24.info: Warnung vor 576-Euro-Abofalle
Nur wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er die Kostenpflicht zur Kenntnis genommen hat, kommt ein Vertrag zustande (Button-Lösung). In dem geschilderten Fall handelt es sich um eine unzureichende und falsche Beschriftung des Buttons. Damit ist das Abo nicht rechtskräftig, die Betroffenen sind zu keinerlei Zahlung verpflichtet.
Tipp: Keine Furcht vor unseriösen Inkassofirmen
Wenn Verbraucher sich weigern, die Forderungen von dubiosen Dienstleistern zu zahlen, drohen diese gerne mit Inkassofirmen, Mahnbescheid, Schufa-Eintrag oder dem Gang vor Gericht. Davon sollte man sich nicht einschüchtern lassen: Ein Schufa-Eintrag anlässlich einer bestrittenen Forderung aus einem Vertrag ist nicht zulässig, wenn noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Die Übermittlung der Daten ist ein Verstoß gegen den Datenschutz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht, so das Amtsgericht Plön (Urteil vom 10.12.2007, Az.: 2 C 650/ 07).
Die Drohung, den Betrag vor Gericht einzuklagen, wird ein zweifelhafter Anbieter wohl kaum wahr machen. Erhält man dennoch einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klageschrift, sollte man Widerspruch einlegen oder dem durch ein Klageerwiderungsschreiben entgegentreten - und im Zweifel einen Anwalt nehmen.