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Klage gegen Drillisch

Urteil: Pauschale Gebühr für Ersatz-SIM-Karte unzulässig

Der Mobilfunkanbieter Drillisch verlangte eine Gebühr für das Ausstellen einer Ersatz-SIM-Karte. Nach Klage der Verbraucherzentrale steht zumindest vorläufig fest, dass die pauschale Klausel unzulässig ist.

SIM-Karte
Eine Ersatz-SIM-Karte wurde von Drillisch mit rund 15 Euro berechnet.
© lOvE lOvE/ shutterstock.com

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat einer Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Mobilfunkanbieter Drillisch stattgegeben. In dieser ging es um Zusatzgebühren für die Ausstellung einer Ersatz-SIM-Karte, die sich auf eine Pauschale von 14,95 Euro be...

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat einer Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Mobilfunkanbieter Drillisch stattgegeben. In dieser ging es um Zusatzgebühren für die Ausstellung einer Ersatz-SIM-Karte, die sich auf eine Pauschale von 14,95 Euro beliefen - Ausnahmefälle waren nicht vorgesehen.

Das OLG Frankfurt am Main folgte so der Auffassung des vzbv, wonach diese Klausel eine "unangemessene Benachteiligung des Kunden" bedeute. Schließlich lasse sich der Wortlaut der Klausel auch so interpretieren, dass Drillisch-Kunden auch bei einem technischen Defekt der SIM-Karte zur Kasse gebeten werden. "Damit wälze der Anbieter den Aufwand zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen unzulässig auf seine Vertragspartner:innen ab", wie das Gericht in der noch nicht rechtskräftigen Urteilsverkündung erklärt.

Unklar ist allerdings, wie es sich im Kontext der Zusatzgebühr mit gestohlenen Smartphones verhält, wie Jana Brockfeld, Rechtsreferentin im Team Rechtdurchsetzung im vzbv auf Anfrage von Golem erklärt. Die Entgeltklausel müsse zunächst neu formuliert werden, ehe hier ein eindeutiges Ergebnis zustandekommt.

Drillisch selbst hat zwar die Möglichkeit, gegen das Urteil in Revision zu gehen; als wahrscheinlich ist das nach aktuellem Stand der Dinge nicht zu sehen. Gegenüber Golem äußerte Unternehmenssprecherin Karin Kaufmann, dass Drillisch einen Hinweis im entsprechenden Passus ergänzt habe: Die Gebühr falle explizit nur dann an, wenn der Kunde den Austausch der SIM-Karte durch Verlust oder Beschädigung verschuldet. Bei technischen Defekten oder fehlerhafter Auslieferung werden "selbstverständlich keine Kosten" berechnet.

Autor: Jusuf Hatic • 2.10.2024

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