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Verbraucherschutz

Wiederruf, fehlgeschlagener Schalttermin und mehr

Autor: Josefine Milosevic • 18.12.2017 • ca. 3:15 Min

Inhalt
  1. Handyverträge, Smartphone-Kauf & Co: Das sind Ihre Rechte
  2. Wiederruf, fehlgeschlagener Schalttermin und mehr

Widerruf von Mobilfunkverträgen Wer sich ungewollt einen Mobilfunkvertrag einhandelt, kann den Vertragsabschluss widerrufen – aber nur, wenn es sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag handelt. Er wurde also fernmündlich per Internet, Post, Telefon oder Fax geschlossen. Wurde der Kontrak...

Widerruf von Mobilfunkverträgen

Wer sich ungewollt einen Mobilfunkvertrag einhandelt, kann den Vertragsabschluss widerrufen – aber nur, wenn es sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag handelt. Er wurde also fernmündlich per Internet, Post, Telefon oder Fax geschlossen. Wurde der Kontrakt in den Geschäftsräumen des Anbieters unterzeichnet, ist ein Widerruf nicht möglich.

Verbraucher haben grundsätzlich 14 Tage Zeit, Fernabsatzverträge zu widerrufen. Die Frist beginnt, sobald man vom Anbieter über die Widerrufsrechte informiert wurde. Hier reicht es nicht aus, wenn der Anbieter über seine Internetseite informiert. Der Kunde muss in Textform, also per E-Mail oder in zugesandten Unterlagen, aufgeklärt werden – und zwar umfassend und verständlich. Fehlt diese Belehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist um zwölf Monate. Dabei ist stets der Anbieter in der Beweispflicht.

Ein Mobilfunkvertrag kann selbst dann widerrufen werden, wenn er schon genutzt, also die SIM-Karte eingelegt und sogar schon telefoniert wurde. Diese verbrauchte Leistung muss man im Falle eines Widerrufs natürlich anteilig zahlen. Allerdings ist es ratsam, das Handy in der Widerrufsfrist nur zum Test zu nutzen und zu prüfen, ob das Gerät gefällt. Ein alltäglicher Gebrauch innerhalb der Frist könnte zu einer Wertminderung führen, für die der Kunde aufkommen müsste.

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Fehlgeschlagener Schalttermin

Passiert leider nicht selten: Manchmal dauert es sogar länger als zehn Wochen, bis ein DSL-, Kabel- oder LTE-Anschluss in der Wohnung endlich funktioniert. Der Grund dafür ist lapidar: Meistens halten Techniker die Vor-Ort- Termine einfach nicht ein. Wer versetzt wird, sollte umgehend den Anbieter kontaktieren und eine Frist von etwa drei Wochen festlegen. Sollte dieser Termin verstreichen, ohne dass sich der Anbieter rührt, kann der Vertrag gekündigt werden. Auch sollte man sich bei der Bundesnetzagentur, die solche Vorfälle sammelt, beschweren. 

Wenn der Anbieterwechsel nicht klappt, können Verbraucher zunächst von ihrem alten Anbieter weiterversorgt werden. In diesem Fall können nur 50 Prozent der regelmäßigen monatlichen Entgelte erhoben werden und der alte Anbieter ist verpflichtet, seinem noch bestehenden Kunden eine taggenaue Abrechnung zur Verfügung zu stellen. Kosten beim neuen Anbieter fallen erst an, wenn der Wechsel erfolgreich vollzogen ist. Damit der neue Internetzugang rechtzeitig freigeschaltet wird, sollte der Nutzer nicht selbst kündigen, sondern den zukünftigen Anbieter mit der Kündigung des bisherigen Vertrages sowie – wenn gewünscht – mit der Portierung der bestehenden Rufnummer beauftragen. Das spart unter Umständen kostbare Zeit und Nerven. 

Falls dann doch alle Stricke reißen, besteht noch die Möglichkeit, die Wartezeit mit einem drahtlosen Internetzugang per UMTS- oder LTE-Stick zu nutzen. Das Datenvolumen kann dabei zwar begrenzt sein, aber manche Anbieter stellen diesen Stick für die Übergangszeit kostenlos zur Verfügung. Fragen Sie nach.

Breitbandanschluss zu langsam

Die bundesweite Breitbandmessung der Bundesnetzagentur hat es Anfang des Jahres gezeigt: Nur zwölf Prozent der Festnetzanschlüsse und fünf Prozent der Mobilfunkanschlüsse liefern die vertraglich zugesicherte Geschwindigkeit. Gerade abseits der gut angeschlossenen Gebiete werden oft nur Bruchteile der Übertragungsgeschwindigkeiten geliefert.

Lesetipp: Speedtest: So messen Sie Ihre Internet-Geschwindigkeit richtig

Was aber tun, wenn statt gebuchten 150 Mbit pro Sekunde nur 5 ankommen? Dann ist es ratsam, sich mit dem Anbieter in Verbindung zu setzen und ihn schriftlich mit einer Frist von ein bis zwei Wochen zum Nachbessern aufzufordern. Er hat vertraglich eine Geschwindigkeit zugesichert, von der er nicht abweichen darf. Kann er aufgrund technischer Probleme auf Anbieterseite die bezahlte Leistung nicht liefern, können Kunden eine Herabstufung auf den nächstkleineren Tarif fordern. Ändert der Anbieter auch nach wiederholter Aufforderung nichts, kann der Vertrag fristlos gekündigt werden.

Sonderkündigung

Kann ein Telefonanbieter bei einem Umzug am neuen Wohnort keinen Anschluss liefern, haben Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht. Laut Telekommunikationsgesetz (TKG) gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Wer also drei Monate vor seinem Umzug kündigt, muss in der Regel nicht länger für seinen alten Vertrag zahlen. Fristbeginn für die Kündigung ist dabei nicht etwa der Tag des Umzugs, sondern der Tag, an dem das Kündigungsschreiben den Telefonanbieter erreicht – vorausgesetzt, der Kunde zieht auch tatsächlich innerhalb der Kündigungsfrist aus.

Dabei verweisen die ARAG-Experten auf einen Fall, in dem ein Telefonkunde nach Thailand zog. Der Auswanderer nutzte sein außerordentliches Kündigungsrecht und kündigte Anfang Januar. Obwohl sein Vertrag damit auch nach richterlicher Auffassung Ende April endete, bestand der Anbieter auf der Gebühr für den Mai. Das unter Vorbehalt gezahlte Geld musste er dem Ex-Kunden zurückzahlen (Amtsgericht Köln, Az.: 142 C 408/15).

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