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Ihr gutes Recht auf Umtausch

Interview mit Verbraucherzentrale

Autor: Redaktion connect • 11.5.2010 • ca. 2:10 Min

naviconnect: Geht's ums Verkaufen, rühmen Händler gerne ihre hochwertigen Produkte. Sobald ein verkauftes Gerät aber defekt ist, wollen sie manchmal nichts mehr damit zu tun haben und verweisen den Käufer gerne an den Hersteller. Muss der Kunde sich das gefallen lassen? Weingand: Nein. Vertr...

naviconnect: Geht's ums Verkaufen, rühmen Händler gerne ihre hochwertigen Produkte. Sobald ein verkauftes Gerät aber defekt ist, wollen sie manchmal nichts mehr damit zu tun haben und verweisen den Käufer gerne an den Hersteller. Muss der Kunde sich das gefallen lassen?

Weingand: Nein. Vertragspartner des Kunden ist der Händler, und damit ist er auch Ansprechpartner für die Gewährleistung, wenn sich ein Produkt als mangelhaft herausstellt. Der Händler ist verantwortlich für den Zustand des Produktes, das er verkauft hat.

naviconnect: Laut Gewährleistungsrecht können Kunden zwischen Reparatur und Neulieferung wählen. Händler bestreiten dies aber immer wieder und drängen Kunden dazu, defekte Produkte dem Hersteller einzusenden. Welches Vorgehen empfehlen Sie Käufern in solchen Fällen?

"Auf eine Ersatzlieferung bestehen"

Ulrike Weingand, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Ulrike Weingand, Justitiarin bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
© Foto: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Weingand: Damit wird dem Kunden in der Praxis das ihm gesetzlich zustehende Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung genommen. Nur in Fällen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit darf aber der Händler die Wahl des Kunden ablehnen. Wenn der Kunde eine Reparatur für die schlechtere Lösung hält, sollte er auf einer Ersatzlieferung bestehen und diese notfalls auch mithilfe eines Anwalts und der Gerichte durchsetzen.

Dabei sollten pragmatische Gesichtspunkte im Vordergrund stehen: Braucht der Kunde das Produkt so bald wie möglich, kann es zweckmäßiger sein, eine Reparatur zu akzeptieren. Oft würde ein Rechtsstreit um eine Ersatzlieferung viel länger dauern als die Reparatur des Produktes.

naviconnect: Müssen Kunden bei teuren Produkten eine Reparatur akzeptieren, wenn der Verkäufer auf die unverhältnismäßig hohen Kosten einer Ersatzlieferung verweist? Hat der Käufer im Falle einer Reparatur für die Reparaturdauer Anspruch auf ein Ersatzgerät?

Weingand: Auf die subjektive Einschätzung des Händlers kommt es nicht an. Als Faustregel gilt: Bei einem teuren Produkt und einem geringen Mangel kann die Forderung des Kunden nach einer Ersatzlieferung für den Händler eher unzumutbar sein. Dagegen ist bei einem günstigen Produkt für den Kunden die Reparatur in der Regel nicht zumutbar. Gesetzlicher Anspruch auf ein Ersatzgerät besteht nicht.

naviconnect: Übers Internet lassen sich viele Produkte günstiger bekommen als beim Fachhändler vor Ort. Doch wie stellt sich die Lage für den Kunden dar, wenn Defekte auftreten?

"Entscheidend ist der Text der Klausel"

Weingand: Beim Fachhändler vor Ort besteht der Vorteil, dass er seine Kundschaft halten möchte und daher oft mehr Entgegenkommen zu erwarten ist als bei Großmärkten oder im Internet. Internetkäufe bergen generell das Risiko, dass der Vertragspartner im Fall der Reklamation seinen Firmensitz an einem anderen Ort, möglicherweise auch in einem anderen Bundesland hat. Die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen wird so erschwert. Noch schwieriger können Gewährleistungsrechte durchgesetzt werden, wenn die Firma im Ausland sitzt.

naviconnect: Manche Verkäufer verstecken im Kleingedruckten des Kaufvertrags Klauseln, die Käufer im Falle einer Reklamation benachteiligen. Werden solche Klauseln, etwa zur Einschränkung der Gewährleistung, in jedem Fall durch die Kundenunterschrift gültig?

Weingand: Nein, die Unterschrift ist nicht maßgeblich. Entscheidend ist der Text der Klausel. Eine Einschränkung der Gewährleistung ist unzulässig, wenn sie die gesetzlichen Rechte des Kunden beschränkt.

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