Ihr gutes Recht auf Umtausch

Der Streitfall

11.5.2010 von Redaktion connect

ca. 1:25 Min
Ratgeber
  1. Ihr Recht, wenn das Gerät defekt ist
  2. Der Streitfall
  3. Reparatur oder Umtausch?
  4. Post vom Anwalt wirkt
  5. Problemfall Internetkauf
  6. Das sagt das Gesetz
  7. Was tun im Schadensfall?
  8. Interview mit Verbraucherzentrale

Beispiel neues Navi: Das Gerät arbeitet zunächst tadellos, doch nach ein paar Monaten macht es vom einen Tag auf den anderen schlapp. Keine Kartenanzeige mehr, keine Abbiegehinweise - es liegt ein offensichtlicher Defekt vor. Egal, ob der Kunde darauf wütend oder gelassen reagiert - das Navi-System muss zurück zum Händler.

Und nun wird's spannend. Denn unabhängig davon, ob der Hersteller eine Garantie für seine Produkte auslobt, besteht eine gesetzliche Gewährleistungspflicht von zwei Jahren.

Liegt der Kauf länger als sechs Monate zurück, muss der Kunde nachweisen, dass er den Defekt nicht selbst verursacht hat. Das ist in der Regel ganz schön schwierig, allerdings darf der Verkäufer auch keine unzumutbaren Anforderungen stellen.

Käufer vs. Verkäufer

Nach Auffassung der Verbraucherzentralen genügt es beispielsweise, wenn der Käufer darlegt, dass er den Mangel nicht verursacht und das Gerät ordnungsgemäß gebraucht hat. Der Käufer muss also nicht für jeden Defekt gleich ein Sachverständigengutachten erstellen lassen. Auf Verkäuferseite sieht man dies teilweise anders.

Eine Unternehmenssprecherin der Media-Saturn-Holding, der Muttergesellschaft von Media Markt und Saturn Hansa: "Allein die Tatsache, dass ein Gerät keine Einwirkungen von außen aufweist, ist kein hinreichender Nachweis dafür, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden gewesen war."

Offensichtlich beschädigt - oder nicht?

Für den Käufer wären das im Zweifel keine guten Aussichten, denn im Falle eines Mangels ist er auf die Unterstützung des Händlers angewiesen - gerade dann, wenn er für den Schaden nichts kann.

Die Media-Saturn-Sprecherin weist daher darauf hin, dass die Media-Märkte und Saturn-Filialen bestrebt seien, ihren Kunden so weit wie möglich weiterzuhelfen, selbst wenn Gewährleistung oder Garantie nicht mehr geltend gemacht werden können. Etwas einfacher wird es - zumindest theoretisch - wenn der Einkauf nur wenige Monate zurückliegt.

Der Gesetzgeber geht heute davon aus, dass ein innerhalb des ersten halben Jahres aufgetretener Mangel schon beim Kauf vorhanden war. Sprich: Wurde das neue Navi nicht offensichtlich beschädigt, lag die Ursache für den Defekt bereits beim Verkauf vor.

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