Ihr gutes Recht auf Umtausch
Reparatur oder Umtausch?
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Laut Paragraf 439 BGB hat er dabei die Wahl zwischen der Reparatur und einem neuen Gerät. Die Crux: So mancher Händler scheint davon manchmal überhaupt nichts zu wissen, vielleicht will er diesen Gesetzespassus aber auch gar nicht so genau kennen.
Einige Verkäufer ziehen sich sogar auf den Standpunkt zurück, dass sie mit einem defekten Produkt eigentlich gar nichts zu tun hätten, denn schließlich seien sie nicht die Hersteller.
Umtausch? Nicht mit uns!
Diese Annahme ist allerdings falsch, wie Ulrike Weingand von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg bestätigt. "Der Händler schuldet seinem Kunden ein einwandfreies Produkt", so die Juristin. Außerdem schließen üblicherweise Händler mit Käufern Kaufverträge ab und nicht die Hersteller.
Die Verkäufer stehen also in der Pflicht. Trotzdem halten sie sich nicht immer an die Regeln. Und das unabhängig davon, ob es sich um den großen Elektronikmarkt auf der grünen Wiese handelt oder den Fachhändler um die Ecke.
So ist es einigermaßen beliebt, dem Kunden die Wahl zwischen der Reparatur und einem neuen Gerät zu verweigern. Die Verkäufer begründen dies gern mit den unverhältnismäßig hohen Kosten für ein Ersatzgerät; nicht selten hört der Kunde auch, das defekte Gerät müsse erst zum Hersteller geschickt werden, damit dort der Fehler lokalisiert werden könne.
Auf Granit gebissen
Dass im zweiten Fall üblicherweise das Gerät vom Hersteller - im Zuge seiner Garantieversprechungen - gleich repariert wird, kommt den Verkäufern gelegen. Die Weigerung, defekte Produkte gegen neue auszutauschen, ist laut Ulrike Weingand von der Verbraucherzentrale aber nur in Ausnahmefällen rechtmäßig.
Trotzdem beißen Käufer mit der Forderung nach einem neuen Gerät oftmals auf Granit. Nicht selten versuchen Händler, solche Forderungen einfach auszusitzen: Sie bieten an, das defekte Gerät einzusenden, weigern sich aber schlicht und ergreifend, es gegen ein neues umzutauschen.