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Glasfaser-Praxis

Glasfaser: FAQ Recht

Autor: Hannes Rügheimer • 25.3.2025 • ca. 3:35 Min

Was müssen Grundstückseigentümer beachten?Praktisch immer muss die Glasfaserleitung auf ihrem Weg von Straße oder Gehsteig ins Gebäude privaten Grund durchlaufen. Darum setzt die Verlegung die Zustimmung des Haus- beziehungsweise Grundstückseigentümers voraus. Da ein Glasfaseranschluss den Im...

Was müssen Grundstückseigentümer beachten?

Praktisch immer muss die Glasfaserleitung auf ihrem Weg von Straße oder Gehsteig ins Gebäude privaten Grund durchlaufen. Darum setzt die Verlegung die Zustimmung des Haus- beziehungsweise Grundstückseigentümers voraus. Da ein Glasfaseranschluss den Immobilienwert steigert, sollten Eigentümer diese auch erteilen. Allerdings sieht das Telekommunikationsgesetz auch Ausnahmen vor, bei denen keine Zustimmung nötig ist. Vor allem gilt dies bei Mehrfamilienhäusern, wenn ein Netzanschluss „mit sehr hoher Kapazität“ geplant ist. Kommt es im Einzelfall zum Streit, sollte man einen Anwalt konsultieren – obgleich connect den Glasfaserausbau generell stark befürwortet.

Was müssen Wohnungseigentümer beachten?

Eigentümergemeinschaften sollten den Glasfaserausbau idealerweise mehrheitlich beschließen. Falls es hier zu Blockaden kommt, sieht das Wohnungseigentumsgesetz aber vor, dass einzelnen Eigentümern der Anschluss auch gegen eine Mehrheit der anderen Eigentümer nicht verwehrt werden kann. In der Praxis dürfte sich der Streit aber an Themen wie Verlegewegen, Brandschutz etc. entzünden. Ist keine Einigung möglich, sollte man mit dem Netzbetreiber zusammenarbeiten und nach einer Lösung suchen, die solche Belange verlässlich berücksichtigt.

Was müssen Mieter beachten?

Mieter müssen sich an ihren Vermieter beziehungsweise an die Hausverwaltung wenden. Diese können, wie oben ausgeführt, die Installation eines Glasfaseranschlusses aber auch verweigern. Einen Rechtsanspruch auf Glasfaserversorgung haben Mieter nach aktueller Gesetzeslage leider nicht – insbesondere dann, wenn ein Internetanschluss über andere Wege (DSL, Kabel) zur Verfügung steht.

Wer haftet, wenn es bei Bau eines Glasfaseranschlusses zu Schäden kommt?

Verursacht der Bau des Glasfaseranschlusses einen Bauschaden – zum Beispiel eine Beschädigung anderer Leitungen, Feuchtigkeitseinbruch oder Ähnliches –, haftet in der Regel das mit der Ausführung beauftragte Unternehmen. Wichtig ist, die Schäden umfangreich und sofort zu dokumentieren und dem Glasfaseranbieter zu melden, da dieser der Vertragspartner ist.

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Wann kommt ein Glasfaservertrag wirklich zustande?

Nach der Unterschrift unter dem Vorvertrag schickt der Anbieter zunächst eine Bestätigung, dass das Vertragsangebot eingegangen ist. Dies ist juristisch noch kein Vertragsabschluss. Ein Vertrag gilt erst dann als geschlossen, wenn der Anbieter eine Auftragsbestätigung geschickt hat. Doch nach gängiger Rechtsprechung ist man nicht länger als einen Monat an sein Vertragsangebot gebunden. Danach begründet eine Auftragsbestätigung des Anbieters in den meisten Fällen keinen Vertragsschluss mehr

Wie lange sind Glasfaservorverträge gültig?

Bei der sogenannten Nachfragebündelung durch den ausbauenden Anbieter wird in der Regel eine Frist gesetzt. Erreicht der Anbieter bis dahin nicht die gewünschte Anzahl an Haushalten, wird diese Frist üblicherweise ein bis zwei Mal verlängert. Wird der erforderliche Prozentsatz auch dann nicht erreicht, werden die Vorverträge in den meisten Fällen storniert. Eigentümer, die einen Vorvertrag abschließen, sollten aber vor ihrer Unterschrift prüfen, was in dem Fall passiert, dass kein Ausbau erfolgt. Am besten ist dann eine automatische Stornierung. Ansonsten gilt es – mithilfe der Verbraucherzentrale oder im Notfall eines Anwalts – zu prüfen, ob ein Rücktritt von dem Vertrag möglich ist. Wird endgültig klar, dass der Vertragszweck, nämlich die Einrichtung eines Glasfaseranschlusses, nicht erfüllt werden kann, sollte dies möglich sein.

Wann kann man einen Glasfaservertrag widerrufen oder kündigen?

Wie bei allen Verträgen gilt: Erfolgte der Abschluss an der Haustür, am Telefon oder über das Internet, besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Achtung: Dies gilt aber nicht, wenn der Vertrag in einem Ladengeschäft des Anbieters abgeschlossen wurde. Ist ein Widerruf nicht mehr möglich, kann der Vorvertrag möglicherweise gekündigt werden, wenn er eine entsprechende Kündigungsklausel enthält. Anderenfalls ist ein Rücktritt nur möglich, wenn der Netzbetreiber seiner vertraglichen Pflicht nicht nachkommt und den Glasfaseranschluss nicht realisiert.

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Wann beginnt die Laufzeit eines Glasfaservertrags?

Ein Glasfaservertrag beginnt mit dem Erhalt der Auftragsbestätigung (Vorsicht: nicht einer „Auftragseingangsbestätigung“) und nicht etwa erst nach der Schaltung des Anschlusses. Somit ist der erste reguläre Kündigungszeitpunkt zwei Jahre nach Erhalt der Auftragsbestätigung. Über diesem Punkt gibt es häufig Streit mit den Anbietern, weil diese sich gern auf den Standpunkt stellen, der Vertrag starte erst mit Schaltung des Anschlusses. In Konfliktfällen ist die Verbraucherzentrale eine gute Anlaufstelle, wenn es aber wirklich hart auf hart kommt, ein Anwalt.

Was passiert, wenn sich die Schaltung des neuen Anschlusses verzögert, man den alten aber schon gekündigt hat?

Dieser Fall tritt leider recht häufig ein. Grundsätzlich sind alter und neuer Anbieter zur Zusammenarbeit verpflichtet. Der alte Anschluss darf erst abgeschaltet werden, wenn alle technischen sowie vertraglichen Voraussetzungen für den neuen Anschluss vorliegen. Wenn die alte Leitung zu früh abgeschaltet wird, haben die Kunden gegenüber dem alten Anbieter einen Anspruch auf Schadenersatz: ab dem zweiten Arbeitstag seit der Unterbrechung für jeden weiteren Tag ohne Leistung 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts, mindestens jedoch 10 Euro. Zudem kann man von seinem alten Anbieter verlangen, die Leistung wieder herzustellen, wobei dann nur 50 Prozent des Monatsentgelts fällig werden. Der neue Anbieter hat dagegen keinen Anspruch auf Zahlungen, bevor der Anschlusswechsel erfolgreich war. Juristisch und ablauftechnisch am besten geschützt bleibt der Kunde dann, wenn der neue Anbieter die Kündigung beim alten Anbieter übernimmt.