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Smartphone privat verkaufen: Rechtliche Fragen
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Gewährleistung ausschließen
Ein wichtiger Punkt ist die gesetzliche Gewährleistung, die laut § 438 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) 24 Monate beträgt. Danach ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern. Tritt ein Schaden innerhalb der ersten sechs Monate auf, liegt die Beweislast beim Verkäufer, danach kehrt sich die Beweislast um.
Die gute Nachricht: Als privater Verkäufer können Sie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers beschränken oder völlig ausschließen. Hierbei sind laut Ebay-Rechtsportal allerdings einige Dinge zu beachten:
Ein Gewährleistungsausschluss ist grundsätzlich nur dann wirksam mit dem Käufer vereinbart, wenn Sie direkt in Ihrer Artikelbeschreibung dazu einen deutlichen Hinweis einfügen. Denn nur wenn der Käufer bereits vor Vertragsschluss darüber informiert wird, ist der Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart.
Achten Sie auf eine deutliche Formulierung. Allgemeine Hinweise wie „keine Rücknahme“ oder „keine Garantie“ bringen nichts. Entscheidend ist, dass Sie die gesetzliche Gewährleistung ausschließen, etwa mit diesem Zusatz: „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.“ Die Gewährleistung ist übrigens nicht gleichbedeutend mit der Garantie, die der Verkäufer freiwillig gewährt. Eine Garantie muss daher nicht ausgeschlossen werden, sondern kann allenfalls zusätzlich übernommen werden.
Wer öfter verkauft, muss AGB formulieren
Wenn Sie häufiger Artikel bei Ebay verkaufen, gelten besondere Bedingungen. Das sagt das Ebay-Rechtsportal: Wenn ein Gewährleistungsausschluss mehrfach verwendet wird (es genügt bereits eine zwei- oder dreimalige Anwendung), handelt es sich um eine sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingung. Dabei spielt es keine Rolle, dass Sie als privater Verkäufer auftreten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden allgemein definiert als vorformulierte Regelungen, welche für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden (§ 305 BGB). AGB unterliegen einer besonders strengen Inhaltskontrolle. Bestimmte Regelungen sind in AGB unzulässig. Ein in den AGB geregelter Gewährleistungsausschluss, der diese Regelungen nicht beachtet, ist insgesamt unwirksam – mit der Folge, dass dann wieder die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gilt.
Was können Sie tun? Formulieren Sie Ihren Gewährleistungsausschluss wie folgt: „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.“

Auch hier ist Ehrlichkeit Trumpf, denn ein Gewährleistungsausschluss ist nicht wirksam, wenn Sie einen Mangel der Ware verschwiegen haben oder bewusst falsche Angaben über den Artikel machen. Hüten Sie sich auch vor vollmundigen Versprechungen, denn wenn Sie einer Sache bestimmte Eigenschaften zugesichert haben, gilt der Gewährleistungsausschluss dafür nicht (BGH, Urt. v. 19.12.2012, Az.: VIII ZR 96/12) – auch nicht, wenn Sie für die Beschaffenheit der Ware eine Garantie übernommen haben. Und die kann schon bestehen, wenn Sie in der Artikelbeschreibung eine bestimmte Eigenschaft der Ware zusichern.
Fazit: Seriöse Ankaufportale sind bequemer
Wer sich keinen Kopf machen will und nicht auf den höchsten Preis setzt, ist mit einem seriösen Ankaufportal gut bedient. Gute Erfahrungen haben wir beispielsweise mit Clevertronic gemacht. Der Reseller wurde im September 2016 auch von der Stiftung Warentest zum Testsieger gekürt.
Ebenfalls gut schnitten dort Zoxs und Wirkaufens ab. Weitere Ankäufer sind etwa Rebuy, Flip4New oder Teqcycle, die auch mit der Telekom zusammenarbeiten. Hilfreich ist das Vergleichsportal handyverkauf.net, das die Preise verschiedener Ankäufer listet und direkt auf deren Seite verlinkt.