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Klausel zu Laufzeitbeginn bei Glasfaserverträgen unwirksam

Urteil: Laufzeit von Glasfaserverträgen beginnt bereits mit Vertragsabschluss

Nach einer Klage urteilt der Bundesgerichtshof: Die Laufzeit von Telekommunikationsverträgen beginnt bereits mit Vertragsabschluss, nicht erst mit der Anschluss-Freischaltung.

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Das BGH hat geurteilt: Die Laufzeit von Glasfaserverträgen beginnt bereits mit dem Vertragsabschluss.
© New Africa / Shutterstock

Nach einer Klage von Verbraucherschützern hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Vertragsklausel für unwirksam erklärt, die den Beginn der Mindestvertragslaufzeit eines Glasfaseranschlusses an den Zeitpunkt der Freischaltung knüpft. Nach dem Urteil vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) muss die Lau...

Nach einer Klage von Verbraucherschützern hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Vertragsklausel für unwirksam erklärt, die den Beginn der Mindestvertragslaufzeit eines Glasfaseranschlusses an den Zeitpunkt der Freischaltung knüpft. Nach dem Urteil vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) muss die Laufzeit bereits mit dem Abschluss des Vertrags beginnen – und nicht erst mit der tatsächlichen Bereitstellung der Leistung.

Verbraucherverband klagte gegen Telekommunikationsanbieter

Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage eines Verbraucherverbands gegen ein Telekommunikationsunternehmen, das am Ausbau des Glasfasernetzes beteiligt ist. Der Anbieter verwendete in seinen AGB eine Regelung, wonach die Mindestlaufzeit von 12 oder 24 Monaten erst mit der technischen Bereitstellung des Anschlusses startet. Das Oberlandesgericht hatte dieser Praxis bereits widersprochen – nun bestätigte der BGH dieses Urteil.

Vertragslaufzeit beginnt mit Vertragsschluss: BGB als rechtliche Grundlage

Zur Begründung verwies der Bundesgerichtshof unter anderem auf § 309 Nr. 9 Buchstabe a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach sind Klauseln unzulässig, die Verbraucher länger als zwei Jahre an einen Vertrag binden. Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Vertragslaufzeit in diesem Sinne mit dem Vertragsschluss und nicht erst mit dem Beginn der Leistungserbringung. Eine davon abweichende Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht zulässig.

Keine Ausnahme für Erstverträge

Der Senat stellte zudem klar, dass diese Grundsätze auch für sogenannte Erstverträge gelten, also für Fälle, in denen ein Haushalt erstmals an das Glasfasernetz angeschlossen wird. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik oder der Entstehungsgeschichte des Telekommunikationsgesetzes (TKG) lasse sich ableiten, dass in solchen Konstellationen ein späterer Beginn der Vertragslaufzeit gerechtfertigt wäre. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hielt der BGH nicht für erforderlich.

Unangemessene Benachteiligung der Verbraucher

Neben dem Verstoß gegen § 309 BGB sah das Gericht auch eine unzulässige Benachteiligung der Verbraucher nach § 307 BGB. Die beanstandete Klausel könne dazu führen, dass Kunden faktisch länger als die gesetzlich zulässigen 24 Monate an einen Vertrag gebunden seien, etwa wenn sich die Freischaltung des Anschlusses deutlich verzögert.

Die Folge: Telekommunikationsanbieter müssen ihre Vertragsbedingungen anpassen. Künftig darf die Mindestlaufzeit nicht mehr erst mit der technischen Aktivierung des Anschlusses beginnen, sondern muss ab Vertragsunterzeichnung berechnet werden. Dies soll Verbraucher besser vor überlangen Vertragsbindungen schützen.

Autor: Leif Bärler • 9.1.2026

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