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Handyvertrag kündigen

Rechtstipp

Autor: Josefine Milosevic • 17.12.2015 • ca. 3:00 Min

Sonderkündigungsrecht beim HandyvertragEinen Handyvertrag zeitnah zu kündigen ist gar nicht so einfach. Oft sind schon in den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) des Anbieters mehrmonatige Kündigungsfristen festgeschrieben, und günstige Angebote gibt es sowieso nur mit lan...

Verträge kündigen
Formulare für Kündigung, Rufnummerportierung, Prepaid-Verzichtserklärung sowie einen Beschwerdebrief an die Bundesnetzagentur gibt’s im Web.
© Weka/ Archiv

Sonderkündigungsrecht beim Handyvertrag

Einen Handyvertrag zeitnah zu kündigen ist gar nicht so einfach. Oft sind schon in den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) des Anbieters mehrmonatige Kündigungsfristen festgeschrieben, und günstige Angebote gibt es sowieso nur mit langen Mindestlaufzeiten. Gründe, die eine außerordentliche Kündigung des Handyvertrags rechtfertigen, gibt es hingegen nur wenige. Kunden, die Privatinsolvenz anmelden mussten, haben es da noch verhältnismäßig einfach. Sie entlässt der Mobilfunkanbieter schon aus eigenen finanziellen Interessen ohne Weiteres aus dem Vertrag.

Wer unter Berufung auf das Sonderkündigungsrecht seinen Handyvertrag kündigen will, muss jedoch immer belegen können, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Steht das in Zweifel, muss der Kunde auf die Kulanz des Unternehmens hoffen. Der Vertrag kann jedoch auch vom Anbieter vorzeitig gekündigt werden, wenn der Nutzer z. B. gegen Regeln und Pflichten der AGB verstoßen hat. In diesen Fällen hat der Mobilfunkanbieter allerdings das Recht, finanziellen Ausgleich für entgangene Monatsbeträge einzufordern.

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Fernabsatzrecht im BGB

Das im Jahre 2000 geschaffene Fernabsatzgesetz (FernAbsG) ist schon ein gutes Jahr später außer Kraft getreten und in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen worden. Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden sich in den §§ 312b ff. BGB. Die darin geregelten Fernabsatzverträge sind Verträge, die ausschließlich unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen sind. Unter den Begriff des Fernkommunikationsmittels fallen zum Beispiel Briefe, Kataloge, Fernsehen und Hörfunk, Telefonanrufe, Telefaxe, E-Mails, aber auch Webseiten und SMS-Nachrichten.

Laut Fernabsatzrecht hat ein Mobilfunkkunde in diesem Fall das Recht, die ursprünglich abgegebene Willenserklärung binnen einer Frist von zwei Wochen nach Vertragsabschluss zu widerrufen - sprich die Bestellung zu stornieren. Ein ähnliches Widerrufsrecht besteht übrigens für Haustürgeschäfte: Wer seinen Handyvertrag etwa bei einem Vertreterbesuch, einer Kaffeefahrt oder Ähnlichem abgeschlossen hat, kann diesen nach §312 BGB ebenso innerhalb einer Frist von zwei Wochen wieder kündigen.

Erstattung vom Restguthaben ohne Hindernisse

Ein Mobilfunk-Serviceprovider darf es seinen Kunden nicht bewusst erschweren, das Restguthaben von Prepaid- Karten erstattet zu bekommen. So ist es zum Beispiel unzulässig, wenn verlangt wird, dass der Verbraucher die Original-SIM-Karte zurückzusenden hat oder eine Kopie des Personalausweises eingefordert wird. Das entschied jetzt das Landgericht (LG) Kiel in einem Verfahren gegen den größten Mobilfunkprovider in Deutschland, Mobilcom-Debitel. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmens geklagt. Kunden mussten, um nach einer Kündigung ihr Restguthaben ausgezahlt zu bekommen, ein vorgedrucktes Formular ausfüllen.

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Formulare für Kündigung, Rufnummerportierung, Prepaid-Verzichtserklärung sowie einen Beschwerdebrief an die Bundesnetzagentur gibt’s im Web.
© Weka/ Archiv

Darauf waren unter anderem die Höhe des Restguthabens sowie das Datum der Abschaltung anzugeben. In dem Formular wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben eine Auszahlung nicht möglich sei. Zudem musste dem Erstattungsantrag laut Vordruck die Original-SIM-Karte sowie eine Kopie des Personalausweises beigefügt werden. Durch diese Auszahlungsbedingungen würden die Kunden des beklagten Unternehmens unangemessen in der Geltendmachung eines berechtigten Anspruchs beeinträchtigt, so das Gericht.

Es sei für den Kunden nach der Deaktivierung der SIM-Karte nicht mehr möglich, das Datum der Abschaltung und die Höhe seines Restguthabens festzustellen. Der beklagte Provider habe auch kein berechtigtes Interesse an der Rücksendung der deaktivierten SIM-Karte. Anders sehe es dagegen beim Kunden aus: Da auf der SIMKarte persönliche Daten gespeichert seien, habe er ein Interesse, diese zu behalten. Schließlich bestehe auch kein Interesse des Providers an der Übersendung einer Ausweiskopie, sofern die Identität des Kunden schon bei Vertragsschluss festgestellt worden sei. All dies führe dazu, dass der Verbraucher davon abgehalten werde, seinen Anspruch auf das Restguthaben geltend zu machen (LG Kiel, Az.: 8 O 128/13).